Sonderregelung ZRW 14

Beihilfeberechtigung bei Wechsel des Dienstgebers

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Nr. 2 der Satzung des Diakonischen Werks der Evang. Kirche in Württemberg e.V., die im unmittelbaren Anschluß an ein Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst eingestellt werden, in dem sie bereits Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – (AVR-Württemberg), den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-EKD), der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO), dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder einer vergleichbaren Regelung hatten, haben weiterhin Anspruch auf Gewährung von Beihilfen nach der für sie bei der neuen Dienstgeberin bzw. dem neuen Dienstgeber geltenden Anstellungsgrundlage.

    Anmerkung:

    Kirchlicher Dienst i.S. dieser Bestimmung ist

    – der Dienst bei der EKD und ihren Gliedkirchen, bei den evangelischen Freikirchen sowie bei den Gemeinden, sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öffentlichen oder privaten Rechts dieser Kirchen,
    – der Dienst beim Diakonischen Werk der EKD, bei den Diakonischen Werken der Gliedkirchen sowie bei den ihnen angeschlossenen Einrichtungen und Verbänden ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.
  2. § 26 Satz 1 AVR bleibt unberührt.
  3. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft. Ansprüche auf Gewährung von Beihilfen aufgrund dieser Regelung können geltend gemacht werden, soweit sie nach dem 31.12.2000 entstanden sind.