§ 1 Geltungsbereich
Anstelle von § 1 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte wird bestimmt:
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I.
(2) Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter findet keine Anwendung.
(3) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) Teil 4.1 i. V. m. Teil 4.3 AVR-Wü/I, Praktikantinnen/Praktikanten nach § 1 Abs. 1 Teil 4.4 AVR-Wü/I sowie für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen nach § 1 Abs. 1 Teil 4.7 AVR-Wü/I findet diese Regelung nach den weiteren Maßgaben des § 8b Teil 4.3 AVR-Wü/I, des § 9 Abs. 5 Teil 4.4 AVR-Wü/I bzw. des § 2 Abs. 3 Teil 4.7 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Sie gilt nicht für Auszubildende nach § 1 Buchst. a) Teil 4.1 i. V. m. Teil 4.2 AVR-Wü/I.
(4) Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend für Praktikantinnen und Praktikanten im Vorpraktikum und in der Berufsorientierung nach § 1 Abs. 1 Teil 4.6 AVR-Wü/I.
§ 2 Personalunterkünfte
(1) Der Wert einer dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Vergütungsanspruch besteht, hat der Angestellte dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.
(2) Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Angestellten zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.
§ 3 Bewertung der Personalunterkünfte
(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wert- klasse | Personalunterkünfte | Euro je qm Nutzfläche monatlich (gültig ab 1.1.2024) |
1 | ohne ausreichende Gemeinschafts- einrichtungen | 9,34 |
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftsein-richtungen | 10,34 |
3 | mit eigenem Bad oder Dusche | 11,83 |
4 | mit eigener Toilette und Bad oder Dusche | 13,16 |
5 | mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche | 14,02 |
Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 m2 erhöhen sich für die über 25 m2 hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. Bei Personalunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v. H.
Wird die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z. B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v. H. betragen.
(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben Personalunterkünfte, wenn
a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch das Personal des Arbeitgebers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes 1.
(4) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Angestellten ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z. B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 5,59 Euro zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
(5) Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen Angestellten bei Einrichtung der Personalunterkunft
a) für zwei Personen 66 2/3 v. H.,
b) für drei Personen 40 v. H.
des vollen Wertes angerechnet.
§ 4 Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte
Die in § 3 Abs.1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in derSachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
§ 5 Übergangsregelung
Anstelle von § 5 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte wird bestimmt:
§ 5 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte findet keine Anwendung.
§ 6 Außerkrafttreten von Tarifverträgen
– nicht abgedruckt –
§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 7 des Tarifvertrages über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte
- Diese Regelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
- Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teile desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.