Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 einschließlich ergänzender Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Anstelle von § 1 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 wird bestimmt:

Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I im Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I.

§ 2 Einmalige Pauschalzahlung

(1) Für das Jahr 2011 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2010 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2011, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Oktober 2011 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch besteht.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1:

1An die Stelle des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA tritt § 17 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 7 Satz 1 AVR-Wü/II und Anlage 3 AVR-Wü/II. 2An die Stelle des 1. Oktober 2005 tritt der 1. Januar 2009.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. 3Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November 2011 von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 ein Zwölftel.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Absatz 1:

In Satz 1 der Protokollerklärung tritt § 21 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 21 Satz 1 TVöD sowie § 22 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I an die Stelle des § 22 Abs. 2 TVöD.

(2) 1Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag auch Beschäftigte,

  • deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 1. Juli 2011 begonnen hat,
  • die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und
  • deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 fortbesteht.

2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind.

(3) 1Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA geführt hat.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 3 Satz 1:

Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 AVR-Wü/II am 1. Januar 2009 in die AVR-Württemberg – Erstes Buch – übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 AVR-Wü/II und Anlage 3 AVR-Wü/II geführt hat.

Anstelle von § 2 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 wird bestimmt:

§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 findet keine Anwendung.

(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2010 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2011 in den Fällen des Absatzes 2.

(5) Keine Pauschalzahlung erhalten

  • Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD,

sowie im Bereich der VKA

  • Beschäftigte, die unter die Anlage 4 TVÜ-VKA fallen,
  • Beschäftigte, auf die am 31. Dezember 2010 die Anlage C (VKA) zum TVöD (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 5 1. und 2. Spiegelstrich:

Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die unter Anlage 4 AVR-Wü/II fallen.

Anstelle von § 2 Abs. 5 3. Spiegelstrich des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 wird bestimmt:

§ 2 Abs. 5 3. Spiegelstrich des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 findet keine Anwendung.

(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten im Kalender 2011 nur einmal zu.

(7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 11:

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.