§ 1 Einleitung des Verfahrens
(1) 1Das Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine Einrichtung für sich oder für einen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil 1) derselben einen Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Arbeitsrechtliche Regelung (§ 2 Abs. 2 ARRG) zur Bestandssicherung stellt.
__________________________________________________
1) Regelungen, die auch für Anwender der AVR-Württemberg gelten.
___________________________________________________
(2) 1Nach Eingang des Antrages nach Absatz 1 beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 14 ARRG die Einsetzung eines Sonderarbeitsausschusses.
Anmerkung zu § 1:
1Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 ist die kleinste organisatorische Einheit einer Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. 2Eine abgeschlossenen Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. 3Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. 4Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist entweder eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen oder mit Hilfe des sog. Betriebsabrechnungsbogens (BAB) die verursachungsgerechte Zuordnung aller Aufwendungen und Erträge sicherzustellen.
§ 2 Verfahren im Sonderarbeitsausschuss
(1)1Der Sonderarbeitsausschuss wird mit jeweils mindestens einer Vertreterin bzw. mindestens einem Vertretern der örtlichen MAV, der Dienststellenleitung, der AGMAV sowie des Diakonischen Werks Württemberg paritätisch besetzt. 2Die AGMAV und das Diakonische Werk Württemberg können jeweils eine Beraterin bzw. einen Berater hinzuziehen. 3Durch Beschluss des Sonderarbeitsausschusses können weitere Sachverständige hinzugezogen werden. 4Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Sonderarbeitsausschusses gefasst. 5Über die Beschlüsse des Sonderarbeitsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden des Sonderarbeitsausschusses zu unterzeichnen.
(2) 1Die antragstellende Einrichtung hat dem Sonderarbeitsausschuss die Situation der Einrichtung und die beabsichtigten, konkreten arbeitsrechtlichen Abweichungen ausführlich darzulegen. 2Sie muss ein Testat eines vom Diakonischen Werk Württemberg anerkannten Prüfers (§ 4 Abs. 2 Ziff. 5 Satzung des DWW) vorlegen. 3In diesem Testat muss festgestellt und bestätigt sein, dass bei der Einrichtung eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung vorliegt oder dass bereits im Vorfeld einer Bestandsgefährdung konkret objektivierbare Anhaltspunkte vorliegen, nach denen Maßnahmen für eine frühzeitige, nachhaltige Bestandssicherung erforderlich sind.
4Ferner muss die Einrichtung dem Sonderarbeitsausschuss eine Konzeption vorlegen, die die mittel- und langfristigen Planungen zur Überwindung der Bestandsgefährdung durch konkrete Maßnahmen schlüssig darlegt.
5Die Darstellung muss deutlich machen, dass die arbeitsrechtlichen Abweichungen von den Mindestbedingungen der durch Dienstvereinbarung nach § 36a MVG für die Arbeitsverträge vereinbarten Anstellungsgrundlagen geeignet sind, zur Überwindung einer bereits bestehenden Bestandsgefährdung oder zur Vermeidung des Eintritts einer Bestandsgefährdung beizutragen.
(3) 1Der Sonderausschuss prüft, ob eine wirtschaftliche Bestandsgefährdung vorliegt oder im Vorfeld einer Bestandsgefährdung Maßnahmen erforderlich sind, die einer frühzeitigen nachhaltigen Bestandssicherung dienen.
2Wenn der Sonderarbeitsausschuss die Notwendigkeit einer Abweichung von den Mindestbedingungen der durch Dienstvereinbarung nach § 36a MVG für die Arbeitsverträge vereinbarten Anstellungsgrundlagen bejaht, erarbeitet er einen Beschlussvorschlag für eine Arbeitsrechtliche Regelung und legt diesen der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – zur Beschlussfassung vor.
3Kommt im Sonderarbeitsausschuss kein Beschlussvorschlag zustande und wird kein Moderationsverfahren (§ 3) durchgeführt, hat die bzw. der Vorsitzende in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – hierüber zu berichten.
§ 3 Moderationsverfahren
(1) 1Kommt im Sonderarbeitsausschuss kein Beschlussvorschlag zustande, kann der Ausschuss eine neutrale Moderatorin bzw. einen neutralen Moderator hinzuziehen, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist. 2Diese bzw. dieser wird durch Beschluss des Sonderarbeitsausschusses bestimmt. 3Hierzu erstellt die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – eine Liste geeigneter Moderatorinnen bzw. Moderatoren.
(2) 1Kommt im Moderationsverfahren ein Beschlussvorschlag für eine Arbeitsrechtliche Regelung zustande, wird dieser der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – zur Beschlussfassung vorgelegt.
2Kommt im Moderationsverfahren kein Beschlussvorschlag zustande, hat die bzw. der Vorsitzende in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – hierüber zu berichten.
(3) Die Regelungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes bleiben unberührt.