§ 25 Betriebliche Altersversorgung

1Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TVKommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 25:

1Die auf die von der Zusatzversorgungseinrichtung erhobenen Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bis zu einer Umlage von 1.752,00 € jährlich, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuer besteht. 2Auf schriftlichen Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die auf die Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer bis zu einer Umlage von 146,00 € monatlich trägt. 3Der Antrag ist jeweils spätestens zwei Monate vor Beginn des Kalenderjahres zu stellen, in dem nach Satz 2 pauschaliert werden soll. 4Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist für die Dauer dieses Kalenderjahres an ihren bzw. seinen Antrag gebunden.