§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses und § 34a Außerordentliche Kündigung

(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 34 Abs. 2:

Anstelle des 30. September 2005 tritt der 31. Dezember 2008.

Ergänzend zu § 34 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I wird bestimmt:

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I i. V. m. der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 34 Abs. 2 gelten die §§ 30 Abs. 3 und 31 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und insoweit § 11a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fort. 

(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

Anstelle von § 34 Abs. 3, Satz 3 und 4 TVöD wird bestimmt:

3Wechseln Beschäftigte zwischen Dienstgebern, die vom Anwendungsbereich der AVR erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Dienstgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem diakonischen Anstellungsträger (Diakonisches Werk der EKD, Diakonische Werke der Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen und Verbänden) und bei einem Wechsel von einem kirchlichen Anstellungsträger (EKD und ihre Gliedkirchen, evangelische Freikirchen sowie Gemeinden, sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öffentlichen oder privaten Rechts dieser Kirchen). 5Anzurechnen sind auch Zeiten verbrachter Tätigkeiten in den neuen Bundesländern, als die Evangelische Kirche und ihre Diakonie wegen der Teilung Deutschlands organisatorisch getrennt war.

6Die Beschäftigungszeit wird zu Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt. 7Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Aufforderung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachzuweisen. 8Zeiten für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. 9Kann der Nachweis aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag zu verlängern.

Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 34:

§ 34a Außerordentliche Kündigung

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Austritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Gebote der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.

(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem die bzw. der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die bzw. der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen.