(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
a) Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte vom 16. März 1974,
b) Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987,
c) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005,
d) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
e) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010,
f) Tarifvertrag zur Regelung des Übergangs in den Ruhestand für Angestellte im Flugverkehrskontrolldienst durch Altersteilzeitarbeit vom 26. März 1999,
g) Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18. Februar 2003,
h) Rahmentarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit der Beschäftigten des Feuerwehr- und Sanitätspersonals an Flughäfen vom 8. September 2004.
Anstelle von § 36 Abs. 1 Buchst. c, f und h TVöD wird jeweils bestimmt:
Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung.
Anstelle von § 36 Abs. 1 Buchst. b TVöD wird bestimmt:
Die Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen (SicherungsO) der AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird bis zum 30. Juni 2010 fortgeführt. Danach wird diese Ordnung durch den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission etwas anderes bestimmt.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 36 Abs. 1 Buchst. b AVR-Wü/I:
Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich einig, dass die Regelungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 an die Entgeltregelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – angepasst werden sollen. Diese geänderten Bestimmungen sollen ab 1. Juli 2010 die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Sicherungsordnung ersetzen, soweit nicht bereits durch die Tarifvertragsparteien eine Anpassung des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz an die Regelungen des TVöD erfolgt ist.
Anstelle von § 36 Abs. 1 Buchst. g TVöD wird bestimmt:
§ 27b AVR-Württemberg in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt.
(2) Auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst finden die Regelungen der §§ 1 und 2a der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V auch dann Anwendung, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD-V oder des TVöD-B tätig sind.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 36 Abs. 2:
An die Stelle der Worte „§§ 1 und 2a der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 BT-V“ treten die Worte „§§ 1 und 2a der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I“. An die Stelle des TVöD-V tritt Teil 3.1 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –; an die Stelle des TVöD-B tritt Teil 3.3 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.