(1) Anstelle von § 37 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:
1Ansprüche auf Leistungen, die auf die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach den §§ 12 bis 14 bzw. den entsprechenden Bestimmungen der AVR Württemberg – Zweites Buch – gestützt sind, sowie die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf das Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe) und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
2Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb eine Ausschlussfrist von sechs Monaten in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.
3Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.