§ 38 Begriffsbestimmungen

(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:
a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren
Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses
zu diesem Gebiet fortbesteht.
b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet
West.

(2) Sofern auf die Begriffe „Betrieb“, „betrieblich“ oder „Betriebspartei“ Bezug
genommen wird, gilt die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach
dem Personalvertretungsrecht entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 38 Abs. 2:

Bei einer solchen Bezugnahme gilt die Regelung für Dienststellen sowie für Parteien nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz entsprechend, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

(3) Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der
Einigungsstelle vor.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 38 Abs. 3:

An Stelle der Einigungsstelle tritt die Schlichtungsstelle nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz.


(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer
Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

Anstelle der Protokollerklärung zu § 38 Abs. 4 TVöD wird bestimmt:

Die Protokollerklärung zu § 38 Abs. 4 TVöD findet keine Anwendung.

(5) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.