§ 38a Übergangsvorschriften (VKA)

(1) Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) 1. Halbsatz in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 38a (VKA) Abs. 1:

Anstelle des 1. Juli 2008 tritt der 1. Januar 2009; anstelle von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) 1. Halbs. TVöD in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung tritt § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.

(2) Anstelle von § 38a Abs. 2 TVöD wird bestimmt:

§ 38a Abs. 2 TVöD findet keine Anwendung.