Teil 2: Vereinfachtes Verfahren

§ 1 Verfahrensvoraussetzungen

(1) 1Dieses Verfahren kann eingeleitet werden, wenn eine Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil1) einer Einrichtung in ihrem bzw. seinem Bestand gefährdet ist.
2Eine Bestandsgefährdung kann vorliegen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil einer Einrichtung aufgrund vorübergehender Belegungsschwierigkeiten oder bei Refinanzierungsproblemen nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen oder wenn eine negative Prognose des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit2) vorliegt.

(2) Die Bestandsgefährdung nach Absatz 1 ist von einem vom Diakonischen Werk Württemberg anerkannten Prüfer (§ 4 Abs. 2 Ziff. 5 Satzung des DWW) festzustellen und zu bestätigen.

Anmerkung 1 zu § 1:

1Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 ist die kleinste organisatorische Einheit einer Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. 2Eine abgeschlossenen Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. 3Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. 4Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist entweder eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen oder mit Hilfe des sog. Betriebsabrechnungsbogens (BAB) die verursachungsgerechte Zuordnung aller Aufwendungen und Erträge sicherzustellen.

Anmerkung 2 zu § 1:

1Ausgehend von dem letzten testierten Jahresabschluss werden diese Zahlen (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) mit den üblichen Planungsinstrumenten fortgeschrieben (Hochrechnung der Personal- und Sachkosten in Anlehnung an die vom DWW Abteilung Wirtschaftsberatung jeweils errechneten Steigerungsraten).
2Für die in der entsprechenden Zwischensumme der G + V zu berücksichtigenden Aufwands- und Ertragsarten zur Ermittlung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind die Bestimmungen des § 275 HGB maßgeblich. 3Hiernach ist das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit das Jahresergebnis ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge.
4Ergänzend wird bestimmt, dass in den Fällen, in denen diese Betrachtung nicht zu einem negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit führt, aber unter Herausrechnung der nicht zahlungswirksamen Beträge zuzüglich der aktivierungspflichtigen notwendigen Investitionen zu einer negativen Liquidität führt, dies ebenfalls als negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gilt.
5 Hierbei ist folgende Formel anzuwenden:
– betriebliche Erträge
– abzüglich nicht einzahlungswirksamer betrieblicher Erträge (z. B. Auflösung Sonderposten)
– abzüglich betriebliche Aufwendungen
– zuzüglich nicht auszahlungswirksamer betrieblicher Aufwendungen (z. B. Abschreibungen)
– abzüglich Schuldentilgung
– abzüglich betriebsnotwendiger Investitionen.

§ 2 Maßnahmen zur Bestandssicherung

(1) 1Als Maßnahme zur Bestandssicherung kommt die Absenkung des monatlichen Tabellenentgelts einschließlich des Entgelts einer individuellen Zwischenbzw. Endstufe und der Jahressonderzahlung einer jeden Mitarbeiterin und eines jeden Mitarbeiters bis zu einem Gesamtvolumen von 4 v. H. bezogen auf das Jahr in Betracht. 2Das Absenkungsvolumen kann auch durch eine entsprechende Erhöhung der Wochenarbeitszeit erreicht werden.

(2) 1Die Laufzeit der Maßnahme zur Bestandssicherung beträgt in der Regel ein Jahr. 2Ist eine längere Laufzeit vorgesehen, darf in der Summe das Gesamtvolumen nach Abs. 1 nicht überschritten werden.

(3) Eine erneute Maßnahme zur Bestandssicherung nach den Absätzen 1 und 2 kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit dem Inkrafttreten der vorangegangenen Maßnahme zur Bestandssicherung nach den Absätzen 1 und 2 in Kraft treten.

§ 3 Verfahren auf der betrieblichen Ebene

(1) 1Die Dienststellenleitung legt der Mitarbeitervertretung die Voraussetzungen der Bestandsgefährdung nach § 1 dar. 2Sie übergibt alle für die Beurteilung der Bestandsgefährdung nach § 1 erforderlichen Unterlagen und erläutert diese bei Bedarf sachkundig.

(2) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, zu den Verhandlungen die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg (AGMAV) zur Beratung hinzuzuziehen.

(3) 1Kommt auf der betrieblichen Ebene eine Einigung über Maßnahmen zur Bestandssicherung zustande, wird diese in Form einer betrieblichen Einigung schriftlich niedergelegt und von der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung unterzeichnet. 2Die betriebliche Einigung hat keine unmittelbare Geltung und keine zwingende Wirkung auf die einzelnen Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4) Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind zu zügigen Verhandlungen verpflichtetet, deren Dauer in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten soll.

§ 4 Verfahren in der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Nach Zustandekommen der betrieblichen Einigung (§ 3 Abs. 3) stellt die Einrichtung an den Vorstand des Diakonischen Werks Württemberg einen Antrag auf Beantragung einer Arbeitsrechtlichen Regelung bei der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – unter Beifügung folgender Unterlagen:
a) Antrag der Einrichtung, der die Situation, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen (§ 1) und die beantragte Maßnahme (§ 2) darlegt,
b) Testat des Prüfers (§ 1 Abs. 2),
c) betriebliche Einigung (§ 3 Abs. 3) und
d) Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie rechtzeitig und umfassend informiert und ihr die erforderlichen Unterlagen übergeben wurden und dass sie ihre Rechte wahrnehmen konnte.

(2) Ein dem Antrag der Einrichtung entsprechender Antrag des Diakonischen Werks Württemberg, dem die in Absatz 1 genannten Unterlagen beigefügt sind, wird von der/dem Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – im Einvernehmen mit ihrer/seiner Stellvertretung an den ständigen Arbeitsausschuss „Vereinfachtes Verfahren zur Bestandssicherung“ überwiesen.

(3) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bildet einen ständigen Arbeitsausschuss „Vereinfachtes Verfahren zur Bestandssicherung“. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg –.

(4) 1Unverzüglich nach Zuleitung des Antrags überprüft der Arbeitsausschuss in der Regel innerhalb von vier Wochen die Einhaltung des Verfahrens und die Rechtmäßigkeit der beantragten Maßnahme. 2Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erstreckt sich nicht darauf, ob die Voraussetzungen der Bestandsgefährdung gem. § 1 Abs. 1 tatsächlich vorliegen.

(5) 1Der Arbeitsausschuss teilt das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich der Arbeitsrechtlichen Kommission mit und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung ab. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt über den Antrag des Diakonischen Werkes auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses.
3Kommt im Arbeitsausschuss keine Empfehlung zustande, hat die bzw. der Vorsitzende des Arbeitsausschusses in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission hierüber zu berichten. 4Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, seinen Antrag als eigenständigen Antrag nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz in die Arbeitsrechtliche Kommission einzubringen.