Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schulhausmeister.
Nr. 2
Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Regelungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Aufgaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu § 9 getroffen werden.
Protokollerklärung: – nicht abgedruckt –
Zu Abschnitt III. Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 3
(1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abweichend von § 24
Abs. 6 Rahmenregelungen zur Pauschalierung getroffen werden.
(2) 1Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu § 9 bestimmt, kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke ein Entgelt vereinbart werden. 2Solange ein landesbezirklicher Tarifvertrag nicht abgeschlossen ist, ist das Entgelt arbeitsvertraglich oder betrieblich zu regeln.
(3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann ein geldwerter Vorteil aus der Gestellung einer Werkdienstwohnung berücksichtigt werden.
Protokollerklärung: – nicht abgedruckt –