§ 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Zu § 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 2

(1) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:


Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6
gültig bis 29. Februar 2024 3.108,443.257,433.448,443.602,713.818,50
gültig ab 1. März 20243.490,403.647,593.849,104.011,864.239,52

2Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.

(2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu Abschnitt III Nr. 2 Absatz 2:

An die Stelle des Allgemeinen Teils tritt Teil 2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

Nr. 3

1Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 umfasst die Entgeltgruppe N fünf Stufen; Eingangsstufe ist für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in der Entgeltgruppe N die Stufe 2. 2Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.