§ 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Zu § 1 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 2

(1) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:


Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6
gültig bis 31. März 2021 3.003,483.149,833.337,473.489,013.699,19
gültig ab 1. April 2021
bis zum 31. März 2022
3.053,483.199,833.387,47 3.539,013.750,98
gültig ab
1. April 2022
3.108,443.257,433.448,443.602,713.818,50

2Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.

(2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu Abschnitt III Nr. 2 Absatz 2:

An die Stelle des Allgemeinen Teils tritt Teil 2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

Nr. 3

1Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 umfasst die Entgeltgruppe N fünf Stufen; Eingangsstufe ist für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in der Entgeltgruppe N die Stufe 2. 2Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.