Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 Zu § 1 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2
(1) 1Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
gültig bis 29. Februar 2024 | 3.108,44 | 3.257,43 | 3.448,44 | 3.602,71 | 3.818,50 |
gültig ab 1. März 2024 | 3.490,40 | 3.647,59 | 3.849,10 | 4.011,86 | 4.239,52 |
2Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.
(2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu Abschnitt III Nr. 2 Absatz 2:
An die Stelle des Allgemeinen Teils tritt Teil 2 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
Nr. 3
1Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 umfasst die Entgeltgruppe N fünf Stufen; Eingangsstufe ist für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in der Entgeltgruppe N die Stufe 2. 2Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.