Teil 3: Verfahren zur dauerhaften Sicherung der Leistungsangebote

§ 1 Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine Einrichtung für sich oder für einen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil derselben einen Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Arbeitsrechtliche Regelung (§ 2 Abs. 2 ARRG) zur Bestandssicherung nach diesem Teil stellt.

(2) Nach Eingang des Antrages nach Absatz 1 beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 14 ARRG die Einsetzung eines Sonderarbeitsausschusses.

Anmerkung zu § 1:

1Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 ist die kleinste organisatorische Einheit einer Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. 2Eine abgeschlossenen Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. 3Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. 4Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist entweder eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen oder mit Hilfe des sog. Betriebsabrechnungsbogens (BAB) die verursachungsgerechte Zuordnung aller Aufwendungen und Erträge sicherzustellen.

§ 2 Verfahren im Sonderarbeitsausschuss

(1) 1 Der Sonderarbeitsausschuss wird mit jeweils zwei Vertreterinnen/Vertretern der AGMAV sowie zwei Vertreterinnen/Vertretern aus Reihen der Mitglieder der Dienstgebervertreterinnen und Dienstgebervertreter der Diakonie in der Arbeitsrechtlichen Kommission oder deren Stellvertretungen paritätisch besetzt. Als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht werden jeweils mindestens ein Vertreter/eine Vertreterin der örtlichen MAV und der Dienststellenleitung hinzugezogen. 2Die AGMAV und die Vertreterinnen bzw. Vertreter Dienstgeberseite Diakonie können jeweils eine Beraterin bzw. einen Berater hinzuziehen. 3Der Vorsitz des Sonderarbeitsausschusses wechselt rollierend dergestalt, dass beginnend mit der AGMAV, in einem Sonderarbeitsausschuss diese, im nächsten Sonderarbeitsausschuss die Dienstgeberseite Diakonie den Vorsitz innehat.4Durch Beschluss des Sonderarbeitsausschusses können weitere Sachverständige hinzugezogen werden. 5Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Sonderarbeitsausschusses gefasst. 6Über die Beschlüsse des Sonderarbeitsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden des Sonderarbeitsausschusses zu unterzeichnen.

(2) 1Die antragstellende Einrichtung hat dem Sonderarbeitsausschuss die Situation der Einrichtung (dauerhafte strukturelle Bestandsgefährdung) und die beabsichtigten, konkreten arbeitsrechtlichen Abweichungen darzulegen. 2Die Einrichtung hat gegenüber dem Sonderarbeitsausschuss die konkrete Wettbewerbssituation, in der sich befindet, darzustellen. 3Sie hat darzulegen, wie sich die Angebotssituation in den letzten Jahren entwickelt hat und eine Prognose für die Zukunft abzugeben. 3Die Auswahl der Wettbewerber und die Definition des im konkreten Fall einschlägigen Einzugsgebiets, ist dem Sonderarbeitsausschuss gegenüber zu begründen. 4Die ausgewählten Wettbewerber sind aufzulisten und im Hinblick auf Plätze, Vergütung (Entgelt/Tages­satz/Preis) und die Art und Weise der Vergütung der Mitarbeitenden – so weit möglich – zu vergleichen.

(3)1Die Einrichtung muss zusätzlich ein Testat eines vom Diakonischen Werk Württemberg anerkannten Prüfers (§ 4 Abs. 2 Ziff. 5 Satzung des DWW) vorlegen. 2In diesem Testat muss festgestellt und bestätigt sein, dass bei der Einrichtung eine langfristige wirtschaftliche Bestandsgefährdung vorliegt die nicht durch eine Regelung nach Teil 1 oder Teil 2 AVR-Wü/V dauerhaft beseitigt werden kann. 3In dem Testat muss des Weiteren nachgewiesen werden, dass die wirtschaftliche Bestandsgefährdung ihre Ursache in der Refinanzierung durch den oder die zuständigen Kostenträger auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen oder in der Wettbewerbssituation in dem Geschäftsfeld auf dem die antragstellende Einrichtung tätig ist hat.

(4) 1Der Sonderausschuss prüft, ob eine dauerhafte wirtschaftliche Bestandsgefährdung vorliegt.

2Wenn der Sonderarbeitsausschuss die Notwendigkeit einer Abweichung von den Mindestbedingungen bejaht, erarbeitet er einen Beschlussvorschlag für eine Arbeitsrechtliche Regelung und legt diesen der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – zur Beschlussfassung vor.

3Kommt im Sonderarbeitsausschuss kein Beschlussvorschlag zustande, hat die bzw. der Vorsitzende in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – hierüber zu berichten.

Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 4 Satz 2:

Der Schlichtungsausschuss nach dem ARRG erwartet von den Verhandlungsparteien, dass eine Arbeitsrechtliche Regelung in der Regel nicht über die Dauer von zehn Jahren hinaus vereinbart wird.

(5) Die Regelungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes bleiben unberührt.