Teil 4.5

ZRW 8

Arbeitsrechtliche Regelung für Studierende an Hochschulen oder Universitäten im Pflichtpraktikum

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Studierende an Hochschulen oder Universitäten, die ein Pflichtpraktikum auf Grund einer hochschulrechtlichen Bestimmung (Praxissemester) in einer Einrichtung nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I leisten.

(2) Vor Beginn des Praktikumsverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. Für die Ausfertigung ist die Anlage zu § 1 Abs. 2 (Vertrag für Studierende im Pflichtpraktikum) zu verwenden.

(3) Studierende im Pflichtpraktikum werden in die Einrichtung eingegliedert. Sie sind während der gesamten vereinbarten Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig sind. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.

(4) Diese Regelung gilt nicht für Studierende bzw. Praktikantinnen bzw. Praktikanten,

a) auf deren Rechtsverhältnis die Bestimmungen zum TVPöD nach Teil 4.4 AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,

b) auf deren Rechtsverhältnis die Bestimmungen zum TVSöD nach Teil 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch – in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden,

c) die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz – MiLoG) gelten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG),

d) die aufgrund anderweitiger Regelungen in einem Dienstverhältnis in der Einrichtung stehen oder Leistungen eines anderen öffentlichen Trägers (z. B. im Rahmen der beruflichen Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf) erhalten.

§ 2 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Studierenden im Pflichtpraktikum richten sich nach den für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Einrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

(2) An Tagen, an denen Studierende im Pflichtpraktikum fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule oder Universität absolvieren, gilt die tägliche Arbeitszeit als erfüllt.

§ 3 Praktikumsentgelt

(1) Studierende im Pflichtpraktikum erhalten ein monatliches Entgelt; es beträgt

ab 1. Oktober 2023550 Euro,
ab 1. Januar 2024600 Euro,
ab 1. Januar 2025700 Euro,
ab 1. Januar 2026850 Euro,
ab 1. Januar 20271.000 Euro.

Ab 1. Januar 2028 erhalten die Studierenden im Pflichtpraktikum ein monatliches Entgelt in derselben Höhe wie jeweils die Praktikantinnen und Praktikanten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Teil 4.6 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

(2) Das monatliche Entgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung gezahlte Entgelt.

§ 4 Urlaub

Studierende im Pflichtpraktikum erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 3) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Einrichtung geltenden Regelungen.

§ 5 Reisekosten

Bei Dienstreisen erhalten Studierende im Pflichtpraktikum eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Einrichtung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

§ 6 Ausschlussfrist

Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Praktikumsentgelt müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

Andere Ansprüche aus dem Praktikumsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu der Arbeitsrechtlichen Regelung für Studierende an Hochschulen oder Universitäten im Pflichtpraktikum (ZRW 8)

Soweit die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (VKA) entsprechende Regelungen vereinbaren, treten diese Regelungen gemäß den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – an die Stelle der Arbeitsrechtlichen Regelung für Studierende an Hochschulen oder Universitäten im Pflichtpraktikum.