Teil 4.5

Die Sonderregelung Vergütung von Praktikanten von Fachhochschulen und Universitäten – Einrichtungen des Diakonischen Werkes Württemberg – ZRW 8 – (ARR 15/96) in der am 31. Dezember geltenden Fassung wird fortgeführt:

ZRW 8

Vergütung von Praktikanten von Fachhochschulen und Universitäten
– Einrichtungen des Diakonischen Werkes Württemberg –

Der Beschluß vom 07.09.1989 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Praktikanten von Fachhochschulen erhalten während der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praxissemester als Mindestbeträge folgende Aufwandsentschädigungen:

Im ersten Praxissemester166,17 €monatlich
Im zweiten Praxissemester255,65 €monatlich

Für Praktikanten, die ihre Ausbildung im Rahmen eines Universitätsstudiums absolvieren, gilt diese Regelung entsprechend.

Diese Regelung gilt auch für Fachpraktikanten der Karlshöher Diakonen-Ausbildung während des gemäß § 3 der Ausbildungsordnung durchzuführenden Fachpraktikums.

Diese Regelung wird als Zusatzregelung Württemberg 8/93 (ZRW 8/93) in die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) aufgenommen.

Übergangsregelung:

Für Semester-Praktikantinnen und -Praktikanten, die ihr Praktikum vor dem 1. Januar 1997 angetreten haben, gilt die ZRW 8 in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung.