(1) Anstelle von § 1 Abs. 1 TVSöD wird bestimmt:
1Dieser Teil 4.7 gilt für Personen, die mit Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. 2Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt. 3Voraussetzung dafür, dass dieser Teil 4.7 auf Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der
a) – Regelungen des Bundes finden keine Anwendung – und
b) für Studierende in einem Ausbildungsverhältnis in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I von
– § 1 Abs. 1 Buchst. a),
– § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder
– § 1 Abs. 1 Buchst. c)
des Teils 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch – erfasst wird.
(2) 1Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellen darf. 2Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
(3) 1Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. 2Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. 3Dabei beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.