§ 1 Geltungsbereich
Anstelle von § 1 des Tarifvertrages über die einmalige Sonderzahlung 2018 (TV Sonderzahlung 2018) vom 18. April 2018 wird bestimmt:
Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I.
§ 2 Einmalige Sonderzahlung
(1) 1Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 6, S 2 bis S 4, P 5 oder P 6 eingruppiert sind, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. März 2018 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf Entgelt besteht. 2§24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. März 2018.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 Satz 2:
An die Stelle des § 24 Abs. 2 TVöD tritt § 24 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Absatz 1:
An die Stelle des § 21 Satz 1 TVöD tritt § 21 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I; an die Stelle des § 22 Abs. 2 TVöD tritt § 22 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I.
(2) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3:
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft.