Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)

Vom 22. April 2023

Inhaltsgleich vereinbart zwischen Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion.

§ 1  Geltungsbereich

Anstelle von § 1 des TV Inflationsausgleich wird bestimmt:

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I im Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes Buch –, die unter den Geltungsbereich eines der nachfolgenden Tarifverträge fallen:

a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I,

b) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – gemäß § 1 Teil 4.1 AVR-Wü/I,

c) Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) gemäß § 1 Teil 4.7 AVR-Wü/I,

d) Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) gemäß § 1 Teil 4.4 AVR-Wü/I.

§ 2  Inflationsausgleich 2023

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. 5Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 einheitlich 620 Euro.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu Absatz 2 Satz 2:

An die Stelle der Worte „des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD“ treten die Worte „der Teile 4.1, 4.4 und 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch –“.

§ 3  Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats. 5Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu Absatz 2 Satz 2:

An die Stelle der Worte „des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD“ treten die Worte „der Teile 4.1, 4.4 und 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch –“.

§ 4  Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

(1) 1Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.

(2) 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Absatz 1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 9 TVAöD – Besonderer Teil BBiG, § 9 TVAöD – Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD – Allgemeiner Teil, §§ 9, 12, 12a TVSöD, §§ 12, 16, 17 TVHöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21 Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V. m. § 9 TVAöD – Besonderer Teil BBiG. 3Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu Absatz 2 Satz 2:

Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 9 Teil 4.2 AVR-Wü/I, § 9 Teil 4.3 AVR-Wü/I, §§ 12, 12a Teil 4.1 AVR-Wü/I, §§ 9, 12, 12a Teil 4.7 AVR-Wü/I und §§ 10, 11, 12 Teil 4.4 AVR-Wü/I.

(3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 5  Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2023 in Kraft, wenn die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien vom 22. April 2023 bis zum Ablauf des 17. Mai 2023 von keiner Tarifvertragspartei widerrufen wird.

Niederschriftserklärungen

Zu § 1

1Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Notlagentarifvertrag für den Dienstleistungsbereich der Flughäfen (Notlagen-TV Flughäfen 2020) vom 1. Dezember 2020 keine Auswirkungen auf diesen Tarifvertrag hat. 2Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass für die Personengruppe der Alt-GH Beschäftigten auf die nach § 3 Absatz 4 Bezirkstarifvertrag FMG-GH 2011 vorgesehene Deckelung einer Einmalzahlung vollumfänglich verzichtet wird.

Zu § 2 Absatz 2

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich am Stichtag 1. Mai 2023 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 in Höhe der Hälfte des Inflationsausgleichs 2023 haben, den sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 620 Euro.

Zu § 3 Absatz 2

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass Beschäftigte, die unter den Anwendungsbereich des TV FlexAZ fallen und sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befinden, einen Anspruch auf monatliche Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der monatlichen Sonderzahlung haben, die sie erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten, maximal also in Höhe von 110 Euro, wenn in dem Bezugsmonat das Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.