Anwendungsbereich
1Diese Regelungen gelten für alle Träger diakonischer Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 der Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., die durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg oder die Kirchliche Anstellungsordnung (KAO) als Mindestinhalt zugrunde gelegt haben bzw. zugrunde legen. 2Sie gelten auch für Träger diakonischer Einrichtungen, die durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Inhalt des BAT bzw. des BMT-G II bzw. den TVöD/TVAöD oder den Inhalt von Tarifverträgen anderer Wirtschaftszweige als Mindestinhalt zugrunde gelegt haben oder zugrunde legen. 3Diese Regelungen gelten nicht für Träger diakonischer Einrichtungen, für die Arbeitsverträge mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Anwendung der AVR-Württemberg – Viertes Buch – als Mindestinhalt vereinbart haben.