ZRW 03 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Befreiung für die Anstalt Stetten, Heime und Ausbildungsstätten für Behinderte

Die Regelung Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung – ZRW 3 – in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:

ZRW 3

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Befreiung von der Verpflichtung zur Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 1 AVR-DW für die Anstalt Stetten, Heime und Ausbildungsstätten für Behinderte *)

  1. Die Anstalt Stetten, Heime und Ausbildungsstätten für Behinderte, 7053 Kernen i. R., wird von der Verpflichtung, § 27 Abs. 1 Satz 1 AVR-DW in den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeitern anzuwenden, ausgenommen.
  2. Sie ist verpflichtet, für diese Mitarbeiter eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen, die, mit Ausnahme der Überleitbarkeit, der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst mindestens gleichwertig ist.

*) Fassung laut Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – vom 23.09.1987 (veröffentlicht in ARR 17/87)