ZRW 13 Ergänzung des § 9 Abs. 1 AVR-Württemberg zur Anwendung des Altersteilzeitgesetzes in der Diakonie Stetten e. V.

Die Regelung Ergänzung des § 9 Abs. 1 AVR-Württemberg zur Anwendung des Altersteilzeitgesetzes in der Diakonie Stetten e. V. – ZRW 13 – in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:

ZRW 13

Ergänzung des § 9 Abs. 1 AVR-Württemberg zur Anwendung des Altersteilzeitgesetzes in der Diakonie Stetten e.V.

Vorstand und Mitarbeitervertretung der Diakonie Stetten e. V. können zur Durchführung des Altersteilzeitgesetzes für die Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einen längeren Ausgleichszeitraum als in AVR § 9 Abs. 1 festlegen.

Die Durchführung des Altersteilzeitgesetzes in der Diakonie Stetten wird durch Dienstvereinbarung geregelt.

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes Aufstockungsleistungen mindestens in Höhe von 30 v. H. des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Entgelts, mindestens jedoch 80 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Vollzeitarbeitsentgelts (§ 6 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes).

Die Diakonie Stetten entrichtet für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter zusätzlich Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 100 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes).

Die Dienstvereinbarung gilt vorbehaltlich eines günstigeren Beschlusses durch die Arbeitsrechtliche Kommission Württemberg und ermöglicht, bis zum 31. März 1999 Altersteilzeitverträge auf dieser Basis abzuschließen.