Die Regelung Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie-Klinikum Stuttgart Diakonissenkrankenhaus und Paulinenhilfe gGmbH – ZRW 17 – wird in der nachfolgenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 fortgeführt:
ZRW 17
Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestelltenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie-Klinikum Stuttgart Diakonissenkrankenhaus und Paulinenhilfe gGmbH
1. Die Diakonie-Klinikum Stuttgart Diakonissenkrankenhaus und Paulinenhilfe gGmbH kann ab 1. Januar 2003 abweichend vom Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – vom 5. November 1982 in der Fassung vom 14. März 1997 aufgrund einer Dienstvereinbarung nach § 36a MVG den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Mindestinhalt den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände bzw. den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG II) in der jeweiligen Fassung zugrunde legen.
In diesem Fall sind die dienstvertraglichen Rechte und Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2002 im Dienstverhältnis der Evangelischen Diakonissenanstalt Stuttgart bzw. der Orthopädischen Klinik Paulinenhilfe stehen und am 1. Januar 2003 auf die Diakonie-Klinikum Stuttgart Diakonissenkrankenhaus und Paulinenhilfe gGmbH übergehen, so zu behandeln, als ob der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeberverbände bzw. der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMTG II) seit Beginn ihres Dienstverhältnisses bei dem jeweiligen Rechtsträger gegolten hätte.
Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen des Besitzstandes weiter zu gewähren. Dies ist in der Dienstvereinbarung nach § 36a MVG festzulegen.
2. Soweit noch nicht erfolgt, kann ab 1. Januar 2009 anstelle des BAT bzw. BMTG II den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung und die den TVAöD ergänzenden Tarifverträge zugrunde gelegt werden.
3. Inkrafttreten: Diese Regelung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.