ZRW 2 Sonderurlaub für Mitarbeiter in Diakonischen Einrichtungen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

Die Sonderregelung ZRW 2 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt. Sie findet keine Anwendung auf Träger diakonischer Einrichtungen, die durch Dienstvereinbarung nach § 36a MVG gemäß den AVR-Württemberg – Drittes Buch – für die Arbeitsverträge mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitabeitern die Anwendung der AVR-Württemberg – Viertes Buch – als Mindestinhalt vereinbart haben.

Sonderregelung ZRW 2 (ARR 8/02)

Sonderurlaub für Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen
zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen*)

  1. Der Mitarbeiter einer Einrichtung nach § 3 Ziffer 1 b der Satzung des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. erhält nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten auf Antrag fünf Arbeitstage (bei dienstplanmäßiger Verteilung der Wochenarbeitszeit sieben Kalendertage) Sonderurlaub im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Vergütung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die auf den Berufsbereich bezogen sind.
    Die Kosten der Fortbildung bis zu € 300,– jährlich1) trägt der Dienstgeber.
    Der Mitarbeiter kann den Anspruch vom Vorjahr oder vom folgenden Jahr auf das laufende Kalenderjahr übertragen.
  2. Der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hat den Anspruch nach Ziff. 1 nur in jedem zweiten Kalenderjahr.
  3. Die Regelung nach Ziff. 1 und 2 gilt nicht für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauert (z. B. Vorpraktikanten). Solchen Mitarbeitern ist im gleichen zeitlichen Umfang Fortbildung innerhalb der Einrichtung zu gewähren.
  4. Durch Dienstvereinbarung nach § 42 Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG) kann der Fortbildungsanspruch abweichend von den vorstehenden Bestimmungen geregelt werden.
  5. § 29 Abs. 2 und 3 AVR bleibt unberührt.
  6. Diese Regelung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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1) Ab 1. Januar 1991 DM 450,-
  Ab 1. Januar 1992 DM 500,-
*Fassung laut Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg –vom 24.07.2002
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