ZRW 20 Sonderregelung für Dienste für Menschen e. V. bzw. Dienste für Menschen gGmbH, Diakonie mobil GmbH und Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH

Sonderregelung für Dienste für Menschen e. V. bzw. Dienste für Menschen gGmbH, Diakonie mobil GmbH und Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH – ZRW 20 – in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:

ZRW 20

A. Sonderregelung für Dienste für Menschen e. V., Diakonie mobil GmbH und Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH zur Höhe der Zuwendung nach Anlage 14 AVR-Württemberg für die Jahre 2003 und 2004

Dienste für Menschen e. V., Diakonie mobil GmbH und Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Anlage 14 zugrunde zu legen, für die Jahre 2003 und 2004 befreit.

§ 1 Veränderung der Anlage 14 AVR-Württemberg für die Jahre 2003 und 2004

(1) Anlage 14 AVR-Württemberg findet mit folgender Maßgabe Anwendung, dass für die Jahre 2003 und 2004 abweichend von § 2 Abs. 1 i. V. m. der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg die Höhe der Zuwendung 50 v. H. der sich bei Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg jeweils ergebenden Zuwendung beträgt.

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in den Jahren 2003 bzw. 2004 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG oder innerhalb der Probezeit gekündigt wird bzw. deren Dienstverhältnis in den Jahren 2003 bzw. 2004 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Betrag nach Abs. 1und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg im Jahr 2003 bzw. 2004 zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 2 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 3 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 30. Juni 2005 über das Vermögen der Dienste für Menschen e.V., der Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH und/oder der Diakonie mobil GmbH ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, tritt § 1 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ihre vollen Ansprüche gemäß Anlage 14 AVR-Württemberg behalten.

§ 4 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2003.

B. Sonderregelung für die Dienste für Menschen gGmbH, die Diakonie mobil GmbH und die Aerpah KrankenhausgesellschaftmbH zur Höhe der Zuwendung nach Anlage 14 AVR-Württemberg für das Jahr 2005

Die Dienste für Menschen gGmbH, die Diakonie mobil GmbH und die Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Anlage 14 zugrunde zu legen, für das Jahr 2005 befreit.

§ 1 Veränderung der Anlage 14 AVR-Württemberg für das Jahr 2005

(1) Anlage 14 AVR-Württemberg findet mit folgender Maßgabe Anwendung, dass für das Jahr 2005 abweichend von § 2 Abs. 1 i. V. m. der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg die Höhe der Zuwendung 50 v. H. der sich bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Anlage 14 AVR-Württemberg ohne Berücksichtigung der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg jeweils ergebenden Zuwendung beträgt. Sofern sich durch Änderung der Anlage 14 AVR-Württemberg eine geringere Zuwendung für das Jahr 2005 ergibt, wird diese anstelle der sich bei Anwendung des Satzes 1 ergebenden Zuwendung gezahlt.

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in den Jahren 2005 bzw. 2006 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG oder innerhalb der Probezeit gekündigt wird bzw. deren Dienstverhältnis in den Jahren 2005 oder 2006 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Betrag nach Abs. 1 und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg im Jahr 2005 zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 2 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Für das Jahr 2006 ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für den Fall der Schließung des Ambulanten Dienstes des Wohnstifts Backnang und der Rehabilitationsklinik Ilshofen im Rahmen der Sanierung.

§ 3 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Abschnitt A § 2 bleibt unberührt.

§ 4 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 30. September 2006 über das Vermögen der Dienste für Menschen gGmbH, der Aerpah Krankenhausgesellschaft mbH und/oder der Diakonie mobil GmbH oder ihrer Rechtsnachfolger ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, tritt § 1 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ihre vollen Ansprüche gemäß Anlage 14 AVR-Württemberg behalten.

§ 5 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2005.

C. Sonderregelung für die Dienste für Menschen gGmbH zur Höhe derZuwendung nach Anlage 14 AVR-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008

Die Dienste für Menschen gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Anlage 14 zugrunde zu legen, für die Jahre 2006 bis 2008 befreit.

§ 1 Veränderung der Anlage 14 AVR-Württemberg für die Jahre 2006 bis 2008

(1) Anlage 14 AVR-Württemberg findet mit folgender Maßgabe Anwendung, dass für die Jahre 2006 und 2007 abweichend von § 2 Abs. 1 i. V. m. der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg die Höhe der Zuwendung 50 v. H. der sich bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Anlage 14 AVR-Württemberg ohne Berücksichtigung der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg jeweils ergebenden Zuwendung beträgt.

(2) Im Jahr 2008 findet Anlage 14 AVR-Württemberg mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 2 Abs. 1 i. V. m. der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg die Höhe der Zuwendung für Vollzeitbeschäftigte 550 Euro und für Auszubildende 175 Euro beträgt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

An die Stelle des in § 4 Abs. 1 Anlage 14 AVR-Württemberg genannten Zeitpunktes der Zahlung der Zuwendung tritt der 31. Dezember 2008.

(3) Sofern sich durch Änderung der AVR-Württemberg eine geringere Zuwendung bzw. Sonderzahlung für die Jahre 2006, 2007 und/oder 2008 ergibt, wird diese anstelle der sich bei Anwendung des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ergebenden Zuwendung gezahlt.

(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in den Jahren 2006, 2007 oder 2008 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG oder innerhalb der Probezeit gekündigt wird bzw. deren Dienstverhältnis in den Jahren 2006, 2007 oder 2008 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Betrag nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Satz 1 gilt nicht, sofern nach Maßgabe des Abs. 3 eine geringere Zuwendung bzw. Sonderzahlung gezahlt wird.

§ 2 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Für die Jahre 2006 bis 2008 ist der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für den Bereich der Aerpah-Kliniken Esslingen und Ilshofen und alle Verwaltungsbereiche soweit diese mit deren Angelegenheiten befasst sind.

§ 3 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Abschnitt A § 2 bleibt unberührt.

§ 4 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 30. September 2009 über das Vermögen der Dienste für Menschen gGmbH oder ihres Rechtsnachfolgers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, tritt § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 2 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter ihre vollen Ansprüche gemäß Anlage 14 AVR-Württemberg behalten. Satz 1 gilt nicht, sofern nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 eine geringere Zuwendung bzw. Sonderzahlung gezahlt wird.

§ 5 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2006.

D. Sonderregelung für die Dienste für Menschen gGmbH zur Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 AVR-Wü/II bzw. § 20 Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre 2009 bis 2012 sowie zur Ausgleichszahlung nach Anhang zu § 6 Ziff. 7 AVR-Wü/II für das Jahr 2009

Die Dienste für Menschen gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlichen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, für die Jahre 2009 und 2012 befreit.

§ 1 Veränderung des § 20 AVR-Wü/II bzw. § 20 Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre 2009 bis 2012

(1) Im Jahr 2009 findet § 20 Abs.1 Satz 1 Buchst. a) i. V. m. Abs. 2 AVR-Wü/II keine Anwendung. Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 AVR-Wü/II beträgt die Höhe der Zuwendung für Vollzeitbeschäftigte im Jahr 2009 600 Euro. Teilzeitkräfte erhalten den Betrag anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

In den Jahren 2010 bis 2012 findet § 20 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I die Höhe der Jahressonderzahlung für Vollzeitbeschäftigte in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 720 Euro und im Jahr 2012 840 Euro beträgt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Beträge jeweils anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 oder 2013 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG oder innerhalb der Probezeit gekündigt wird, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Betrag nach Abs. 1 und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung des § 20 AVR-Wü/II bzw. § 20 Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre ab 2009 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 2 Veränderung des § 14 Teil 4.2 AVR-Wü/I bzw. § 14 Teil 4.3 AVR-Wü/I sowie § 17 Abs. 1 und 3 Teil 4.1 AVR-Wü/I für die Jahre 2009 bis 2012

(1) Auszubildende erhalten abweichend von § 14 Teil 4.2 AVR-Wü/I, Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I, § 14 Teil 4.3 AVR-Wü/I und Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.3 AVR-Wü/I in den Jahren 2009 bis 2012 keine Jahressonderzahlung (in 2009 kein Urlaubsgeld und keine Zuwendung).

(2) § 17 Abs. 1 Satz 1 Teil 4.1 AVR-Wü/I gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Abschlussprämie nur unter der Bedingung besteht, dass der/die Auszubildende/Auszubildender nach Abschluss der Ausbildung von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber übernommen wird.

(3) Abweichend von § 17 Abs. 3 Teil 4.1 AVR-Wü/I gilt § 17 Abs. 1 und 2 Teil 4.1 AVR-Wü/I erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2009 enden.

§ 3 Veränderung des Anhangs zu § 6 Ziff. 7 AVR-Wü/II

(1) Abweichend von dem Anhang zu § 6 Ziff. 7 AVR-Wü/II besteht kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

(2) Ärztinnen und Ärzte, deren Dienstverhältnis im Jahr 2009 gekündigt wird, erhalten die Ausgleichszahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 4 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Für die Jahre 2009 bis 2013 ist der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für den Bereich der Aerpah-Kliniken Esslingen und Ilshofen und alle Verwaltungsbereiche soweit diese mit deren Angelegenheiten befasst sind. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Wirtschaftsausschuss gemäß § 2 der Dienstvereinbarung Wirtschaftsausschuss vom 6. November 2003 beteiligt wurde.

§ 5 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Abschnitt A § 2 bleibt unberührt.

§ 6 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2012 über das Vermögen der Dienste für Menschen gGmbH oder ihres Rechtsnachfolgers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, treten die §§ 1 bis 3 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeitenden bzw. Auszubildenden ihre vollen Ansprüche gemäß § 20 Teil 2 AVR-Wü/I oder § 20 AVR-Wü/II, § 14 Teil 4.2 AVR-Wü/I, Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I, § 14 Teil 4.3 AVR-Wü/I, Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I und Anhang zu § 6 Ziff. 7 AVR-Wü/II behalten.

§ 7 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2009.

E. Sonderregelung für die Dienste für Menschen gGmbH zur Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre 2013 bis 2016

Die Dienste für Menschen gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, für die Jahre 2013 bis 2016 befreit.

§1 Veränderung des § 20 Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre 2013 bis 2016

(1) In den Jahren 2013 bis 2016 findet § 20 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I die Höhe der Jahressonderzahlung für Vollzeitbeschäftigte

im Jahr 2013 1.100 Euro,
im Jahr 2014   1.200 Euro und
in den Jahren 2015 und 2016 jeweils   1.400 Euro

beträgt. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Beträge jeweils anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG oder innerhalb der Probezeit gekündigt wird, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Betrag nach § 1 Abs. 1 und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung des § 20 Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre ab 2013 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 2 Veränderung des § 14 Teil 4.2 AVR-Wü/I, § 14 Teil 4.3 AVR-Wü/I, sowie des § 17 Teil 4.1 AVR-Wü/I für die Jahre 2013 bis 2016

(1) In den Jahren 2013 bis 2016 finden § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.2 AVR-Wü/I und § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemes-sungssatz 45 v. H. beträgt.

(2) In den Jahren 2013 bis 2016 gilt § 17 Abs. 1 Satz 1 Teil 4.1 AVR-Wü/I mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Abschlussprämie nur unter der Bedingung besteht, dass der/die Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber übernommen wird.

§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Für die Jahre 2014 bis 2017 ist der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für den Bereich der Aerpah-Kliniken Esslingen und Illshofen und alle Verwaltungsbereiche im Geriatrischen Zentrum Esslingen soweit diese mit den Angelegenheiten der Aerpah-Kliniken Esslingen bzw. Illshofen befasst sind. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Wirtschaftsausschuss gemäß § 2 der Dienstvereinbarung Wirtschaftsausschuss vom 6. November 2003 in der jeweiligen Fassung beteiligt wurde.

§ 4 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Abschnitt A § 2 bleibt unberührt.

§ 5 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2016 über das Vermögen der Dienste für Menschen gGmbH oder ihres Rechtsnachfolgers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, treten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeitenden bzw. Auszubildenden ihre vollen Ansprüche gemäß § 20 Teil 2 AVR-Wü/I, § 14 Teil 4.2 AVR-Wü/I und § 14 Teil 4.3 AVR-Wü/I behalten.

§ 6 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013.