ZRW 23
Die Sonderregelung für Integrationsprojekte – ZRW 23 – wird in der nachfolgenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 fortgeführt:
Sonderregelung für Integrationsprojekte
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Regelung findet auf Integrationsprojekte Anwendung. Sie findet keine Anwendung, wenn der Träger des Integrationsprojektes oder seine Muttergesellschaft wegen der Durchführung des Integrationsprojektes bis dahin beim Träger oder seiner Muttergesellschaft bestehende Arbeitsplätze abbaut.
(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1, die in den Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes und Zweites Buch – fallen und in der Produktion bzw. Dienstleistung für Dritte tätig sind.
Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der AVR-Württemberg in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen und am 30. Juni 2005 in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2005 in einem Integrationsprojekt fortbesteht.
(3) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1 gilt diese Regelung nicht für die in § 132 Abs. 2 SGB IX genannten schwerbehinderten Menschen, die von den Integrationsämtern zugewiesen werden.
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
(1) Abweichend vom Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – vom 5. November 1982 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 können den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 als Mindestinhalt die jeweils gültigen branchenüblichen und in Württemberg geltenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe folgender Aufzählung oder die AVR-Württemberg – Erstes und Zweites Buch – zugrunde gelegt werden. Die geltende Anstellungsgrundlage wird in einer Dienstvereinbarung nach § 36a MVG.Württ. festgelegt.
Die Arbeitsbedingungen richten sich
a) für Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für den Einzelhandel,
b) für Tätigkeiten im Bereich der Gastronomie nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe,
c) für Tätigkeiten im Bereich der Wäscherei nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für das Wäschereigewerbe,
d) für Tätigkeiten im Bereich der Reinigung nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für das Gebäudereinigerhandwerk,
e) für Tätigkeiten im Bereich der Holzverarbeitung nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für das Schreinerhandwerk, f) für Tätigkeiten im Bereich der Metallbearbeitung nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Metallindustrie,
g) für Tätigkeiten im Bereich der Logistik nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für das Logistikgewerbe,
h) für Tätigkeiten im Bereich der Gärtnerei und Waldarbeit nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für den Gartenbau,
i) für Tätigkeiten im Bereich des Malerhandwerks nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für das Malerhandwerk,
j) für Tätigkeiten im Bereich des Bauabbruchs nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für das Abbruchgewerbe,
k) für Tätigkeiten im Bereich der Entsorgung bzw. des Recyclings nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Recycling- und Entsorgungswirtschaft,
l) für Tätigkeiten im Bereich des Druckwesens nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Druckindustrie und
m) für sonstige Bereiche nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für die Zeitarbeit.
Dies gilt nicht, wenn von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – etwas anderes bestimmt wird.
In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, welche tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 Anwendung finden.
Sofern die tarifvertraglichen Regelungen den Arbeitsverhältnissen zu Grunde gelegt werden, finden diese in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Anstelle der Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung finden § 25 Teil 2 AVR-Wü/I und die Regelungen zur Entgeltumwandlung gem. § 27b Teil 6 AVR-Wü/I entsprechend Anwendung.
(2) Ist der Träger in unterschiedlichen Dienstleistungs- bzw. Produktionsarten tätig, können die jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen Anwendung finden. Die Anwendung der jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen kann sich auch auf einzelne Dienstleistungs- bzw. Produktionsarten beschränken.
§ 3 Informationspflicht, Genehmigung
(1) Sofern tarifvertragliche Regelungen den Arbeitsverträgen zugrunde gelegt werden sollen, hat der Träger einen entsprechenden Antrag einschließlich des Textes des jeweils gültigen Tarifvertrages an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – zur Zustellung an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie an die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) genannten Stellen zu übersenden. Der Träger hat seine Auswahl zu begründen.
Der Träger ist den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. den in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARRG genannten Stellen zu umfassender Auskunft und zur Gewährung von Einsicht in die erforderlichen Unterlagen verpflichtet.
(2) Haben sechs Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder eine der in § 15 Abs. 1 Satz 1 ARRG genannten Stellen Bedenken, die vorgeschlagene tarifvertragliche Regelung den Arbeitsverträgen zugrunde zu legen, ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Antrages einschließlich des Textes des jeweiligen Tarifvertrages durch die Geschäftsstelle Einwendung zu erheben und das ordentliche Verfahren zur Beschlussfassung gemäß §§ 12 und 15 ARRG zu beantragen.
In diesem Fall kann die beantragte Regelung nur durch rechtskräftigen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. ihres Schlichtungsausschusses in Kraft gesetzt werden.
(3) Sofern keine Einwendung erhoben wird, kann die beantragte tarifvertragliche Regelung in der jeweils gültigen Fassung gemäß § 2 den Arbeitsverträgen zugrunde gelegt werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.