Die Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Bad Sebastiansweiler gGmbH – ZRW 28 – wird fortgeführt:
ZRW 28
Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Bad Sebastiansweiler gGmbH
Die Bad Sebastiansweiler gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2006 bis 2009 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.
§ 1 Geltungsbereich
Die Sonderregelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Bad Sebastiansweiler gGmbH beschäftigt sind.
§ 2 Veränderung der Anlage 14, § 5 Anlage 10/I, § 14 Anlage 10/II, § 13 Anlage 10/III, § 11 Anlage 10/IV AVR-Württemberg für die Jahre 2006, 2007 und 2008
(1) Abweichend von Anlage 14, § 5 Anlage 10/I, § 14 Anlage 10/II, § 13 Anlage 10/III, § 11 Anlage 10/IV AVR-Württemberg besteht für die Jahre 2006, 2007 und 2008 jeweils kein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung.
(2) Sofern durch Änderung der AVR-Württemberg anstelle der in Abs. 1 genannten Anlagen eine andere Regelung über eine Jahressonderzahlung tritt, gilt Abs. 1 für den Anspruch aus dieser anderen Regelung entsprechend.
(3) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grunde endet, erhalten den Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg in den Jahren 2006, 2007 bzw. 2008 zustehen würde, bei Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses ausbezahlt.
Unterabs. 1 gilt in den Fällen des Abs. 2 entsprechend.
(4) Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Folgejahre bleibt unberührt.
§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit in den Jahren 2007 und 2008
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2008 findet § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-Württemberg mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich beträgt.
(2) Abs. 1 gilt bei Anwendung der §§ 9h, 45 AVR-Württemberg, der §§ 2 Anlage 10/I, 8 Anlage 10/II, 7 Anlage 10/III, 4 Anlage 10/IV AVR-Württemberg sowie der Anlage 12 AVR-Württemberg entsprechend.
§ 4 Sonderprämie
(1) Sollten die betriebswirtschaftlichen Jahresergebnisse für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 insgesamt einen Überschuss ausweisen, wird der Überschuss im Umfang der Hälfte des Betrages des Überschusses nach den weiteren Maßgaben des Satzes 2 als Sonderprämie ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt insgesamt höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich bei unveränderter Anwendung der in § 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ergeben hätte.
(2) Die Sonderprämie nach Abs. 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der in den Jahren 2007, 2008 bzw. 2009 Anspruch auf Vergütung hatte und am 1. April 2010 in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis steht. Die Sonderprämie bemisst sich nach dem Verhältnis der individuellen Vergütung der Mitarbeiterin bzw. es Mitarbeiters in den Jahren 2007, 2008 bzw. 2009 zur betrieblichen Vergütungszahlung in den Jahren 2007, 2008 bzw. 2009. Sie soll spätestens am 31. Juli 2010 gezahlt werden.
§ 5 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
(1) Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
(2) In der Zeit bis zum 31. Dezember 2008 bedarf der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen der vorherigen Zustimmung des Ausschusses für Wirtschaftsfragen. Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung nach den gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. November 2006.