ZRW 36 Sonderregelung zur Anstellungsgrundlage in der Bad Sebastiansweiler GmbH

Die Sonderregelung zur Anstellungsgrundlage in der Bad Sebastiansweiler GmbH – ZRW 36 – in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:

ZRW 36

Sonderregelung zur Anstellungsgrundlage in der Bad Sebastiansweiler GmbH

Für die Bad Sebastiansweiler GmbH findet die Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, ab 1. Januar 2008 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Anwendung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Sonderregelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildende, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Bad Sebastiansweiler GmbH beschäftigt sind.

§ 2 Anstellungsgrundlage ab 1. Januar 2008

(1) Für die Dienstverhältnisse der in § 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die AVR-Württemberg ab 1. Januar 2008 in der nachfolgenden Sonderfassung. Die Sonderfassung besteht aus dem entsprechend anzuwendenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) – Tarifgebiet West, Landesbezirk Baden-Württemberg – jeweils geltenden Fassung sowie den ihn ergänzenden, ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Die Sonderfassung der AVR-Württemberg ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die bis 31. Dezember 2007 geltende Fassung der AVR-Württemberg, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Ausbildungsverhältnisse der in § 1 genannten Auszubildenden gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sonderfassung der AVR-Württemberg aus dem entsprechend anzuwendenden Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) &ndahs; Tarifgebiet West, Landesbezirk Baden-Württemberg – jeweils geltenden Fassung sowie den ihn ergänzenden, ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung besteht.

§ 3 Abweichende Regelungen zu § 2

(1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD-(VKA) wird das Leistungsentgelt ab dem 1. Januar 2009 eingeführt. Die in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-(VKA) genannten Jahreszahlen bzw. Termine verschieben sich jeweils entsprechend.

(2) Anstelle der in § 36 Buchst. a bis g TVöD aufgeführten Tarifverträge sind neben dem TVöD die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der AVR-Württemberg in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • Beihilfen bei Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen (§ 26 AVR), Beihilfeberechtigung bei Wechsel des Dienstgebers (Sonderregelung ZRW 14),
  • Entgeltumwandlung (§ 27b AVR),
  • Sonderurlaub für Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (Sonderregelung ZRW 2),
  • Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zur beruflichen Weiterbildung (§ 3 Sonderregelung ZRW 4.1)
  • Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte (Anlage 11 AVR),
  • Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen (SicherungsO),
  • Altersteilzeitordnung – ATZO – (Anlage 17 AVR).

§ 4 Verhältnis zur Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Bad Sebastiansweiler gGmbH (ZRW 28)

Die Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Bad Sebastiansweiler gGmbH (ZRW 28) bleibt in ihren Teilen I. bis IV. mit folgenden Maßgaben zu ihrem Teil I. unberührt:

a) § 2 Abs. 1 ZRW 28 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 20 TVöD, § 14 TVAöD-BBiG, § 14 TVAöD-Pflege für das Jahr 2008 kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung besteht.

b) Bei Anwendung des § 2 Abs. 3 Unterabs. 1 ZRW 28 ist hinsichtlich des Jahres 2008 auf den Betrag abzustellen, der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bei unveränderter Anwendung der §§ 20 TVöD, 14 TVAöD-BBiG, 14 TVAöD-Pflege im Jahr 2008 zustehen würde.

c) Die in § 3 ZRW 28 getroffenen Maßgaben zur regelmäßigen Arbeitszeit beziehen sich in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008 auf die regelmäßige Arbeitszeit Beschäftigter bzw. auf die Arbeitszeit Auszubildender gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD i. V. m. §§ 2, 4 Arbeitszeit-TV Baden-Württemberg vom 5. April 2006 in der jeweils geltenden Fassung.

d) Bei der Ausschüttung der Sonderprämie ist zur Ermittlung des insgesamt höchstens auszuschüttenden Betrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZRW 28 bei der Einbeziehung des Jahres 2008 in die Betragsermittlung der Betrag maßgebend, der sich bei unveränderter Anwendung der in Buchst. a dieser Regelung genannten Bestimmungen des TVöD bzw. des TVAöD ergeben hätte.

§ 5 Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bad Sebastiansweiler GmbH

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2007 in einem Dienstverhältnis zur Bad Sebastiansweiler GmbH stehen, das am 1. Januar 2008 fortbesteht, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gemäß Abs. 2 in die Sonderfassung im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Regelung übergeleitet.

(2) Die Überleitung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter erfolgt in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 19, §§ 22 bis 24, §§ 28 und 34 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 sowie der ihn ergänzenden, ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Hierbei tritt an die Stelle des 30. September 2005 der 31. Dezember 2007 und an die Stelle des 1. Oktober 2005 der 1. Januar 2008. Die anderen in den vorgenannten Tarifverträgen bestimmten Zeitpunkte verschieben sich entsprechend.

§ 13 Abs. 1 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass anstelle des § 71 BAT der § 24 AVR-Württemberg tritt. § 13 Abs. 2 TVÜ-VKA und die Protokollnotiz zu § 13 TVÜ-VKA finden keine Anwendung.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) anstelle der dort genannten tariflichen Bestimmungen § 12 AVR und die Anlagen 1a bis 1c AVR über den 31. Dezember 2007 hinaus fort gelten.

§ 6 Inkrafttreten, Ersetzung durch die Neufassung der AVR-Württemberg

(1) Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Sollten die AVR-Württemberg eine umfassende Neugestaltung erfahren und hierzu insgesamt neu gefasst werden, ersetzt die Neufassung der AVR-Württemberg die Sonderfassung im Sinne des § 2 dieser Regelung. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung des Inkrafttretens der Neufassung der AVR-Württemberg.

(3) Im Fall der Ersetzung nach Abs. 2 sind etwaige während der Geltung der Sonderfassung im Sinne des § 2 dieser Regelung erworbene weitergehende Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Sonderfassung im Rahmen des Besitzstandes weiter zu gewähren.

(4) Abweichend von § 37 TVöD können Ansprüche im Zusammenhang mit der Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 5 bis zu einem halben Jahr nach der Ersetzung der Sonderfassung im Sinne des § 2 durch die Neufassung der AVR-Württemberg im Sinne des § 6 Abs. 2 spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2008 geltend gemacht werden.