ZRW 39 Sonderregelung zur Zukunftssicherung für das Seniorenzentrum Am Rosengarten, Bondorf, der Evangelischen Altenheimat gGmbH, Stuttgart

Die am 5. Dezember 2008 beschlossene und zum 1. Januar 2009 in Kraft tretende Sonderregelung zur Zukunftssicherung für das Seniorenzentrum Am Rosengarten, Bondorf, der Evangelischen Altenheimat gGmbH, Stuttgart – ZRW 39 – wird fortgeführt:

Sonderregelung zur Zukunftssicherung für das Seniorenzentrum Am Rosengarten, Bondorf, der Evangelischen Altenheimat gGmbH, Stuttgart

Die Evangelische Altenheimat gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2009 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Die Sonderregelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum im Seniorenzentrum Am Rosengarten in Bondorf in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 findet § 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-Württemberg mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich beträgt.

(2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung der §§ 9h, 45 AVR-Württemberg, der §§ 2 Anlage 10/I, 8 Anlage 10/II, 7 Anlage 10/III, 4 Anlage 10/IV AVR-Württemberg sowie Anlage 12 AVR-Württemberg entsprechend.

(3) Sofern sich durch Änderung der AVR-Württemberg eine andere regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ergibt, wird diese um eine Stunde erhöht.

§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. Juni 2010 ausgeschlossen.

§ 4 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 5 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009.