ZRW 40 Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Kurhaus Bad Boll GmbH

Die Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Kurhaus Bad Boll GmbH – ZRW 40 – wird in der nachfolgenden Fassung fortgeführt:

ZRW 40

Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Kurhaus Bad Boll GmbH für die Jahre 2008 und 2009

Die Kurhaus Bad Boll GmbH wird in Ergänzung zur ZRW 24 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2008 und 2009 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) In der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 findet § 9Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 AVR-Württemberg mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich beträgt.

(2) Abs. 1 gilt bei der Anwendung der §§ 9h, 45 AVR-Württemberg, der §§ 2 Anlage 10/I, 8 Anlage 10/II, 7 Anlage 10/III, 4 Anlage 10/IV AVR-Württemberg sowie Anlage 12 AVR-Württemberg entsprechend.

§ 2 Veränderung der Anlagen 13 und 14 AVR-Württemberg für die Jahre 2008 und 2009

(1) Abweichend von Anlage 13 AVR-Württemberg besteht im Jahr 2009 kein Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes.

(2) Abweichend von Anlage 14 AVR-Württemberg besteht in den Jahren 2008 und 2009 kein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung.

(3) Sofern durch Änderung der AVR-Württemberg anstelle der Anlage 13 bzw. 14 AVR-Württemberg eine andere Regelung über eine Jahressonderzahlung, Zuwendung bzw. Urlaubsgeld tritt, gilt Abs. 1 bzw. Abs. 2 für den Anspruch aus dieser anderen Regelung entsprechend.

§ 3 Jahresprämie für das Jahr 2009

Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der bei unveränderter Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg einen Anspruch auf Zuwendung im Jahr 2009 gehabt hätte, erhält nach Maßgabe ihres bzw. seines Beschäftigungsumfangs eine Jahresprämie, die mit der Monatsvergütung November 2009 gezahlt wird. Die Jahresprämie beträgt bei einem Beschäftigungsumfang von 100 v. H. 1.500,00 €.

§ 4 Erhöhung der Vergütung

Sofern eine Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Eckpunkte zur Übernahme des TVöD in die AVR-Württemberg durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission erfolgt, findet dieser mit der Maßgabe Anwendung, dass die Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü wie folgt erhöht werden:

a) ab 1. Juni 2009 um 50 €
b) sowie anschließend ab 1. September 2009 um 3,1 v. H.,
c) ab 1. Dezember 2009 um weitere 2,8 v. H.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2010 ausgeschlossen.

§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2008 oder 2009

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2009 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis im vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Betrag nach § 2 und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der Anlagen 13 und 14 AVR-Württemberg bzw. der in § 2 Abs. 3 genannten anderen Regelung in den Jahren 2008 bzw. 2009 zustehen würde, bei Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses ausbezahlt. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem jeweiligen sich nach § 4 ergebenden Betrag und dem Betrag, der den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern jeweils bei unveränderter Anwendung des nach Maßgabe des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission über die Eckpunkte zur Übernahme des TVöD in die AVR-Württemberg erfolgten Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Erhöhung der Vergütung im Jahr 2009 zustehen würde.

Der nach Unterabsatz 1 auszuzahlende Betrag vermindert sich um eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits gezahlte Jahresprämie nach § 3 dieser Regelung.

§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2009.

B. Sonderregelung zur Bestandssicherung der Kurhaus
Bad Boll GmbH für die Jahre 2010 bis 2014

Die Kurhaus Bad Boll GmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2010 bis 2014 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privat­rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Jahressonderzahlung für die Jahre 2010 bis 2012

(1) Abweichend von den §§ 20 Teil 2 AVR-Wü/I, 54 Teil 3.2 AVR-Wü/I besteht in den Jahren 2010, 2011 und 2012 kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Absatz 1 gilt für die nach § 14 Teil 4.2 AVR-Wü/I bzw. § 14 Teil 4.3 AVR-Wü/I bzw. § 2 Abs. 5 Teil 4.4 AVR-Wü/I für die Jahre 2010, 2011 und 2012 jeweils zu gewährende Jahressonderzahlung bzw. Zuwendung entsprechend. Sofern die AVR-Württemberg durch eine Neuregelung der Bestimmungen für Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen geändert werden, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 2 Tabellenentgelt der Ärztinnen und Ärzte

(1) In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis einschließlich 31. Mai 2013 findet § 52 Abs. 2 Teil 3.2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass Ärztinnen und Ärzte Entgelt in Höhe von 95 v. H. des jeweiligen sich nach der Anlage C in ihrer jeweiligen Fassung ergebenden Betrages erhalten. § 3 Abs. 1 dieser Regelung bleibt unberührt.

(2) Anstelle der Verminderung des Tabellenentgelts nach Abs. 1 kann auf Antrag der Ärztin bzw. des Arztes ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Abs. 2 dieser Sonderregelung auf 43 Stunden erhöht werden. § 5 Abs. 5 dieser Regelung bleibt unberührt.

§ 3  Entgelterhöhungen in den Jahren 2010 bis 2012

(1) Sofern durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – eine Erhöhung der Tabellenentgelte der AVR-Württemberg (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) für die Jahre 2010 bzw. 2011 erfolgt, findet die jeweilige Erhöhung jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Zeitpunkt der Erhöhung auf den entsprechenden Zeitpunkt im darauffolgenden Kalenderjahr, spätestens jedoch auf den 1. Februar 2012, verschiebt.

(2) Sollte durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für den Bereich der AVR-Württemberg die Zahlung einer oder mehrerer Einmalzahlungen bestimmt werden, deren Zeitpunkt der Fälligkeit vor dem 1. Februar 2012 liegt, finden diese Bestimmungen nur Anwendung soweit die vorgesehene Einmalzahlung bzw. die Summe dieser Einmalzahlungen den Betrag von 240 Euro für vollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. 50 Euro für Auszubildende und Praktikantinnen bzw. Praktikanten übersteigt. Der Zeitpunkt der Auszahlung des nach Satz 1 als Einmalzahlung zu zahlenden Betrages bzw. der nach Satz 1 als Einmalzahlungen zu zahlenden Beträge bestimmt sich nach dem in den AVR-Württemberg für die jeweilige Einmalzahlung vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für etwaige durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – geregelte Pauschalzahlungen im Sinne des Teils A IV. Ziff. 2 der Tarifeinigung des öffentlichen Dienstes vom 27. Februar 2010 für die Beschäftigten von Bund und kommunalen Arbeitgebern.

§ 4 Leistungsentgelt

Abweichend von § 18 (VKA) Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I und der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I hierzu wird das Leistungsentgelt ab dem 1. Januar 2013 eingeführt. Die in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 (VKA) Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I und der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu dieser Protokollerklärung genannten Zeitpunkte verschieben sich entsprechend. Das Leistungsentgelt bestimmt sich nach der am 1. Januar 2013 gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 5  Regelmäßige Arbeitszeit

(1) In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis einschließlich 31. Mai 2013 beträgt die regel­mäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 2 Teil 3.2 AVR-Wü/I durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Zeitraum beträgt für Ärztinnen und Ärzte die regel­mäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von § 44 Abs. 2 Teil 3.2 AVR-Wü/I durchschnittlich 41 Stunden wöchentlich.

(3) In dem in Absatz 1 genannten Zeitraum beträgt für Auszubildende, Schüle­rinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 3 Teil 3.2 AVR-Wü/I durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich.

(4) Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist auf Antrag befristet für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juni 2010 nach Absatz 1 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 31. Mai 2010 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 31. Mai 2010 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis zum 31. August 2010 gestellt werden.

(5) Sollte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Änderung einer oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, erhöht sich diese regelmäßige Arbeitszeit in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, Absatzes 2 bzw. Absatzes 3. Sollte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Änderung einer oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, vermindert sich diese regelmäßige Arbeitszeit in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, Absatzes 2 bzw. Absatzes 3.

§ 6  Sonderprämie

(1) Sollte das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines oder mehrerer der Geschäftsjahre 2011, 2012 bzw. 2013 einen positiven Saldo von mehr als 50.000 Euro ausweisen, wird jeweils der positive Saldo im Umfang der Hälfte des 50.000 Euro übersteigenden Betrages nach den weiteren Maßgaben des Satzes 2 als Sonderprämie ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt insgesamt höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü für das betreffende Geschäftsjahr ergeben hätte.

(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der im betreffenden Geschäftsjahr der Geschäftsjahre 2011, 2012 bzw. 2013 Anspruch auf Bezüge hatte und am 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis steht. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderprämie anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die Sonderprämie soll spätestens mit den Bezügen für den Monat Juli des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbart.

§ 7 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Mai 2014 ausgeschlossen.

(2) Sollte zur Sicherung der Arbeitsplätze der Kurhaus Bad Boll GmbH die Entscheidung zur Schließung eines Bereiches bzw. zur Einschränkung einesAufgabenbereiches getroffen werden müssen, kann durch eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung von Absatz 1 im Rahmen einer Sozialplanregelung abgewichen werden.

§ 8 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2010 bis 2014

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis im vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 1 bis 4 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 zustehen würde, bei Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses ausbezahlt. Der nach Satz 1 auszuzahlende Betrag vermindert sich um eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits gezahlte Sonderprämie nach § 6 dieser Regelung.

§ 9  Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungs­erfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis einschließlich 31. Juli 2014 ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 10  Insolvenzfall

Wird bis zum 31. Mai 2014 über das Vermögen der Kurhaus Bad Boll GmbH ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, treten die §§ 1 bis 8 dieser Regelung mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre vollen Ansprüche gemäß den in diesen Paragrafen genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg behalten.

§ 11  Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.