Die ZRW 7 – Arbeitsrechtsregelung für AVR-Anwender über die Grundvergütung für Mitarbeiter nachBerufsgruppeneinteilung A – sowie die Überleitungsregelung und die Überleitungsempfehlung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Landeskirche und Diakonie Württemberg zum Übergang von der ZRW 7 auf die AVR-(K) zum 1. Januar 1995 werden wegen ihrer nachwirkenden Festlegung in der am 31.Dezember 2008 geltenden Fassung fortgeführt:
ZWR 7
Arbeitsrechtsregelung für AVR-Anwender über die Grundvergütung
für Mitarbeiter nach Berufsgruppeneinteilung A
Die Bestimmungen des § 15 AVR werden durch nachfolgende Regelung ersetzt:
§ 1
Grundvergütung für Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A, die am 31.12.1992 in einem AVR-Dienstverhältnis stehen, das am 01.01.1993 zu demselben Dienstgeber fortbesteht
(1) Für Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A, die am 31.12.1992 in einem AVR-Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1993 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, gilt § 15 AVR mit der Maßgabe, daß ab dem 01.01.1993 anstelle der Anlagen 2a bis 2c der AVR die Vergütungstabellen des Tarifvertrages zum Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände anzuwenden sind (Anlagen 2 a bis 2 c/Württ.).
(2) Beim Wechsel in eine andere Vergütungsgruppe (Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung) nach dem 31.12.1992 wird die Grundvergütung nach § 2 berechnet.
§ 2
Grundvergütung für Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A, die nach dem 31.12.1992 in ein AVR-Dienstverhältnis bei einem neuen Dienstgeber eintreten
(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Mitarbeiter der Vergütungsgruppen X bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 2a/ Württ. Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(2) (Unterabsatz 1) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II jedoch die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe.
(Unterabsatz 2) Wird der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine da rüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Unterabsatz 1 zu berechnen. Hat ein Mitarbeiter bis zur Höhergruppierung eine persönliche Zulage nach § 13 bezogen und wird er in die Vergütungsgruppe höhergruppiert, nach der die Zulage berechnet war, so erhält er die Grundvergütung, die der Berechnung der Zulage zugrunde gelegt war, wenn diese höher ist als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundvergütung.
(Unterabsatz 3) Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabsatz 1 eine höhere als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabsatz 1.
(Unterabsatz 4) Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
(Unterabsatz 5) Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(3) (Unterabsatz 1) Der Mitarbeiter, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höhergruppiert worden wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die Vergütungsgruppe X erhält der Mitarbeiter die Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre.
(Unterabsatz 2) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluß an ein Dienstverhältnis in einem Tätigkeitsbereich im Sinne von § 11 b Abs. 2 AVR eingestellt, so erhält er
a) bei der Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 BAT/VKA oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 15 AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
(Unterabsatz 3) Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(Unterabsatz 4) Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung, die sich für ihn ergeben würde, wenn das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bzw. einer Pflege bis zu 3 Jahren für jedes Kind oder jeden pflegebedürftigen Angehörigen, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend.
(Unterabsatz 5) Die Unterabsätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von Mitarbeitern, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden (Saisonmitarbeiter).
(4) (Unterabsatz 1) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III jedoch die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). Wird der Mitarbeiter nicht in die nächstniedrigere, sondern in die darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.
(Unterabsatz 2) Würde dem Mitarbeiter als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabsatz 1 eine höhere als die nach Unterabsatz 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Absatz 3 Unterabsatz 1.
(Unterabsatz 3) Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(5) Mitarbeiter, die das 18., aber noch nicht das Lebensjahr vollendet haben, das für die Gewährung der vollen Anfangsgrundvergütung (1. Stufe) ihrer Vergütungsgruppe maßgebend ist, erhalten die Grundvergütung gemäß Anlage 2 b/Württ. entsprechend ihrem Lebensalter.
(6) Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten anstelle der Grundvergütung und des Ortszuschlages eine Gesamtvergütung gemäß Vergütungstabelle Anlage 2 c/Württ. entsprechend ihrem Lebensalter.
(7) Bei der Festsetzung der Grundvergütung oder der Gesamtvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstage der Mitarbeiter geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
Anmerkung zu Absatz 3 Unterabsatz 2:
Ein unmittelbarer Anschluß liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.
§ 3
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieser Beschluß hat Geltung vom 01. Januar 1993 bis zum Inkrafttreten einer Regelung zur Umstellung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DWEKD) auf das kommunale Vergütungssystem zur Festsetzung der Grundvergütung, längstens jedoch bis zum Dezember 1994.
(2) Eine Nachwirkung dieses Beschlusses ist ausgeschlossen.
(3) Eine Regelung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland gem. § 2 Abs. 1 Ordnung der AK-DWEKD zur Umstellung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD auf das kommunale Vergütungssystem zur Festsetzung der Grundvergütung ersetzt diesen Beschluß.
Übergang von der ZRW 7 auf die AVR-(K) zum 01. Januar 1995
Überleitungsregelung und Überleitungsempfehlung gemäß Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Landeskirche und Diakonie Württemberg vom 20. Januar 1995 (vgl. ARR 6/95)
I. Überleitungsregelung des Schlichtungsausschusses:
„Für Träger diakonischer Einrichtungen, die gemäß Übernahmebeschluß vom 5. November 1982 (ARBEITSRECHTSREGELUNG 1/82) in Verbindung mit dem Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. Juni 1994 (ARBEITSRECHTS-REGELUNG 10/94) als Arbeitsvertragsgrundlage die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kommunale Fassung (AVR-K) zugrunde legen, gilt gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 AVR folgende Überleitungsregelung.“
1. Persönlicher Geltungsbereich
„Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1994 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1995 zu demselben Dienstgeber fortbesteht.“
2. Eingruppierung:
„(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1994 in einer höheren als der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die sich aus den ab 1. Januar 1995 geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien – Kommunale Fassung (AVR-K) ergibt, wird durch die AVR-K nicht berührt.
(2) Hängt die Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung (Bewährungs auf stieg) oder von der Zeit einer Tätigkeit (Zeitaufstieg) ab, wird die vor dem 1. Januar 1995 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn der maßgebliche Einzelgruppenplan der AVR-K bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters gegolten hätte.“
3. Inkrafttreten:
„Diese Übergangsregelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.“
II. Überleitungsempfehlung des Schlichtungsausschusses:
„Zur Vermeidung von Härtefällen empfiehlt der Schlichtungsausschuß nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. und seinen Mitgliedseinrichtungen, mit Mitarbeiterinnen/mit Mitarbeitern, die am 1. Januar 1995 die Bewährungszeit nach den bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Eingruppierungsmerkmalen (AVR-B/L) zu mindestens 75 v.H. erreicht haben, einzelvertraglich zu vereinbaren, daß AVR-B/L hinsichtlich der Bewährungszeiten bis zum Eintritt der Höhergruppierung angewendet wird. Der Gleich behandlungsgrundsatz ist dabei zu beachten.“