§ 19 Ausschlussfrist

Anstelle von § 19 TVAöD – AT – wird bestimmt:

1Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Ausbildungsentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

2Andere Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes Buch -, – Zweites Buch – oder – Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.

3Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.