ZRW 37 Anstellungsgrundlage für die bei der Evangelischen Diakonieschwesternschaft Herrenberg-Korntal e. V. privatrechtlich angestellten und im Rahmen von Gestellungsverträgen in den Krankenhäusern Robert-Bosch-Krankenhaus, Stuttgart, Krankenhaus Siloah, Pforzheim und Klinikverbund Südwest GmbH, Sindelfingen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die Regelung Anstellungsgrundlage für die bei der Evangelischen Diakonieschwesternschaft Herrenberg-Korntal e. V. privatrechtlich angestellten und im Rahmen von Gestellungsverträgen in den Krankenhäusern Robert-Bosch-Krankenhaus, Stuttgart, Krankenhaus Siloah, Pforzheim und Klinikverbund Südwest GmbH, Sindelfingen – ZRW 37 – wird fortgeführt:

ZRW 37

Anstellungsgrundlage für die bei der Evangelischen Diakonieschwesterschaft Herrenberg-Korntal e. V. privatrechtlich angestellten und im Rahmen von Gestellungsverträgen in den Krankenhäusern Robert-Bosch-Krankenhaus, Stuttgart, Krankenhaus Siloah, Pforzheim und Klinikverbund Südwest GmbH, Sindelfingen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Die Evangelische Diakonieschwesternschaft Herrenberg-Korntal e. V. kann ab 1. Januar 2008 abweichend vom Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – vom 5. November 1982 in der Fassung vom 24. Juli 2002 aufgrund einer Dienstvereinbarung nach § 36a MVG den Arbeitsverträgen bzw. Ausbildungsverträgen ihrer privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen von Gestellungsverträgen in den Krankenhäusern Robert-Bosch-Krankenhaus, Stuttgart, Krankenhaus Siloah, Pforzheim und Klinikverbund Südwest GmbH, Sindelfingen beschäftigt bzw.ausgebildet werden, als Mindestinhalt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 bzw. den Tarifvertrag für Auszubildende des Öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung sowie diese ergänzende, ändernde bzw. ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung zugrunde legen.

Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt im Falle des Unterabs. 1 zum 1. Januar 2008 nach Maßgabe der Regelungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 sowie diesen ergänzende, ändernde bzw. ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Hierbei tritt an Stelle des 30. September 2005 bzw. des 1. Oktober 2005 der 31. Dezember 2007 bzw. der 1. Januar 2008.

§ 13 Abs. 1 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des § 71 BAT der § 24 AVR-Württemberg tritt. § 13 Abs. 2 TVÜ-VKA findet keine Anwendung.

2. Bei einem Wechsel der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters innerhalb des Trägers vom TVöD bzw. TVAöD zu einer anderen gem. § 36a MVG vereinbarten Anstellungsgrundlage, ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ab diesem Zeitpunkt so zu behandeln als ob die jeweilige maßgebende Anstellungsgrundlage in der jeweils geltenden Fassung seit Beginn ihres bzw. seines Dienstverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses bei dem Träger gegolten hätte. Dies ist in der Dienstvereinbarung nach § 36a MVG festzulegen.

Bezüge, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die nach den Regelungen des TVöD bzw. TVAöD bereits geleistet wurden, werden auf die entsprechenden Bezüge, Zuwendungen oder sonstige Leistungen nach den Regelungen der nach § 36a MVG vereinbarten Anstellungsgrundlage, in denen eine entsprechende Leistung enthalten ist, angerechnet.

3. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008.