§ 14 Beschäftigungszeit

1Für die Dauer des über den 31. Dezember 2008 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2009 nach § 11a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I berücksichtigt. 2Von Satz 1 nicht erfasste Zeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I werden berücksichtigt, wenn die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter dies bis 1. Juni 2009 schriftlich beantragt.