Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis

Teil A – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Entgeltgruppe 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten)

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten.

(1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.)

Entgeltgruppe 3

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 4

1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten.

(1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. 2Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigtender Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.)

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der/des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann.)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.

(Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.)

Entgeltgruppen 8 und 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in den speziellen Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 2 Teil B) abschließend aufgeführt sind.

Teil B – Spezielle Tätigkeitsmerkmale

1        Reinigung

2        Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

3        Friedhöfe (– findet keine Anwendung –)

4        Lager und Magazine

5        Bau- und Betriebshöfe (– findet keine Anwendung –)

6        Kontrolltätigkeiten in Anwendung handwerklicher Fertigkeiten und Kenntnisse (– findet keine Anwendung –)

7        Garten- und Weinbau, Grün- und Baumpflege

8        Fahrzeug- und Maschinenführer

9        Tiefbau (– findet keine Anwendung –)

10      Kläranlagen und dazu gehörige abwassertechnische Anlagen, Kanalreinigung (– findet keine Anwendung –)

11      Entsorgung (– findet keine Anwendung –)

12      Versorgung (– findet keine Anwendung –)

13      Heizkraft- und Kraftwerke (– findet keine Anwendung –)

14      Metallverarbeitung und Metallbearbeitung

15      Fahrzeugtechnik und Maschinentechnik

16      Straßenbeleuchtung, Signale, Verkehrsleitsysteme und Verkehrszeichenorientierung (– findet keine Anwendung –)

17      Theater und Bühnen (– findet keine Anwendung –)

18      Flughafen Stuttgart (– findet keine Anwendung –)

19      Feuerwehr (– findet keine Anwendung –)

20      Gebäude und Sportstätten

21      Vermessung (– findet keine Anwendung –)

22      Hauptamtliche Ausbilder

23      Tierpflege (– findet keine Anwendung –)

24      Weitere handwerkliche Tätigkeitsmerkmale

1. Reinigung

EG 2               

Beschäftigte in der Gebäudereinigung mit Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Reinigung aufgrund der Vielfalt der von den Beschäftigten anzuwendenden Reinigungsmethoden nach der von ihnen hierzu vorzunehmenden Beurteilung der Oberflächen und dem Grad/der Art der Verschmutzung stellen, und von den Beschäftigten unter Auswahl der hierfür erforderlichen Reinigungsmittel sach- und fachgerecht ausgeführt werden.

Protokollerklärung:

Reinigungsmethoden sind unterschiedliche Reinigungsverfahren (z. B. staubbindende, feucht / nasse, polierende, desinfizierende, maschinelle Verfahren).

EG 3.1            

Beschäftigte in der Gebäudereinigung, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der EG 2 herausheben, dass sie mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsbeanspruchung verbunden sind (z. B. Reinigung von Maschinenhallen, Kfz-Werkstätten, Laboratorien, Desinfektions- und Sterilisierungsräume, Leichenhallen, Krematorien, öffentliche Toilettenanlagen sowie große betriebliche Sanitärbereiche einschließlich Wasch- und Duschräumen).

EG 3.2            

Beschäftigte in der Gebäudeeinigung, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der EG 2 herausheben, dass sie Reinigungsarbeiten mit besonderen Reinigungsmaschinen ausführen, die sich durch Komplexität in der Bedienung kennzeichnen (z. B. industrielle/gewerbliche Scheuersaugmaschine).

EG 3.3            

Beschäftigte in der Gebäudereinigung der EG 2, für deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist.

2. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

EG 2               

Beschäftigte, die innerhalb der haushaltswirtschaftlichen Tätigkeiten universell eingesetzt werden und z. B.

a)    einfache hauswirtschaftliche Arbeiten (z. B. Küchenhilfearbeiten wie Gemüseputzen, Kartoffelschälen, Geschirrspülen, Haus- und Stationsdienst)

b)    einfache Hilfsarbeiten in Wäschereien und Plättereien wie Zureichen und Zusammenlegen von Wäschestücken und Sortieren von Wäsche, sowie einfache Hilfsarbeiten in ähnlichen Betrieben

c)    Zutragen von Speisen und Getränken

d)    Garderoben- und Toilettenservice (z. B. Nachfüllen von Verbrauchsmaterialen)

ausführen.

EG 3.1            

Bügler

EG 3.2            

Näher

EG 3.3            

Wäschereiarbeiter, wenn sie selbständig an einer Maschine arbeiten.

EG 3.4            

Beschäftigte, die vom Arbeitgeber als Hauswirtschaftsgehilfen eingesetzt sind.

EG 3.5            

Beschäftigte, die in Großküchen oder Kommissionierzentren Speisen auf- und zubereiten und portionieren.

EG 4.1            

Beschäftigte, die vom Arbeitgeber als Hauswirtschaftsgehilfen mit schwierigen Tätigkeiten eingesetzt sind.

EG 4.2            

Angelernte Köche in selbständiger Tätigkeit.

EG 4.3            

Beschäftigte, die Kantinen führen.

EG 5.1            

Angelernte Köche in selbständiger und verantwortlicher Tätigkeit (z. B. als Stellvertreter der Küchenleitung).

EG 5.2            

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die in Küchen oder Kantinen von öffentlichen oder betrieblichen Einrichtungen tätig sind.

EG 6               

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5.2, die hochwertige Tätigkeiten in Großküchen oder großen Kantinen von öffentlichen oder betrieblichen Einrichtungen verrichten.

EG 7               

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5.2, die besonders hochwertige Tätigkeiten in Großküchen oder großen Kantinen von öffentlichen oder betrieblichen Einrichtungen verrichten.

3. Friedhöfe

Anstelle von Teil B Kapitel 3 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 3 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

4. Lager und Magazine

EG 3               

Beschäftigte in Lagern und Magazinen mit speziellen Materialkenntnissen.

EG 4               

Beschäftigte in Lagern und Magazinen, deren Tätigkeit spezielle Kenntnisse in der Lagerhaltung, Ladungssicherung oder im Umgang mit Gefahrstoffen erfordert.

 EG 5                

Beschäftigte in Lagern und Magazinen mit speziellen Materialkenntnissen in größeren Lagern, die für die Materialausgabe und Materialrückgabe verantwortlich sind, eingehende Lieferungen annehmen und auf Richtigkeit, Güte, etwaige Beschädigungen prüfen oder Bestände überwachen und rechtzeitig Lagerartikel bestellen.

EG 6               

Beschäftigte in Lagern und Magazinen mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern.

5. Bau- und Betriebshöfe

Anstelle von Teil B Kapitel 5 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 5 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung 

6. Kontrolltätigkeiten in Anwendung handwerklicher Fertigkeiten und Kenntnisse

Anstelle von Teil B Kapitel 6 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 6 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung 

7. Garten- und Weinbau, Grün- und Baumpflege

EG 3               

Beschäftigte im Garten- und Weinbau und in der Grünpflege, deren Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert (z. B. Rasen mähen, Unkraut jäten, Reinigung des Rasens).

EG 4.1            

Beschäftigte im Garten- und Weinbau und in der Grün- und Baumpflege mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung von weniger als drei Jahren und dementsprechender Tätigkeit.

EG 4.2            

Beschäftigte im Garten- und Weinbau und in der Grün- und Baumpflege, die schwierige Arbeiten oder überwiegend qualifizierte Arbeiten verrichten, wie sie üblicherweise von einschlägig ausgebildeten Beschäftigten verrichtet werden.

EG 5               

Beschäftigte in der Baumpflege, die gefährliche Baumarbeiten ausüben.

Protokollerklärung:

Gefährliche Baumarbeiten sind z. B. das Besteigen von Bäumen einschließlich der Arbeiten in der Baumkrone unter Zuhilfenahme von Zugangstechnik (Hubarbeitsbühne, SKT = Seilklettertechnik), die Fällung von Gehölzen über 20 cm Brusthöhendurchmesser (BHD), Arbeiten mit Motorsägen, das Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- und Schneebruch, die gemäß der berufsgenossenschaftlichen Vorgaben nur von fachkundigen, befähigten und gesundheitlich geeigneten Personen nach entsprechender Unterweisung ausgeführt werden dürfen.

EG 7.1            

Gärtner oder Beschäftigte mit vergleichbarer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten (z. B. Spezialisten für Anzuchtbetrieb, für Steinarbeiten, für wertvolle Kulturen).

EG 7.2            

Gärtner, Forstwirte oder Beschäftigte mit vergleichbarer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung mit hochwertigem fachlichen Können und praktischen Erfahrungen in der Baumpflege und -sanierung, deren Tätigkeitsausübung die Sachkundenachweise Arbeitssicherheit Baum I und Arbeitssicherheit Baum II oder das Zertifikat European Tree Worker erfordern.

EG 7.3            

Winzer, die als staatlich geprüfte Weinbauer oder als Beschäftigte mit vergleichbarer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung besonders hochwertige Arbeiten verrichten (z. B. naturschutzgerechter Bodenpflege, Neuanlage, Bewirtschaftung und Pflege besonderer Lagen).

EG 8.1            

Gärtner oder Forstwirte,

a) die als Spezialisten Tätigkeiten für besonders wertvolle Kulturen verrichten, die besonders schwer zu kultivieren sind.

b) mit herausragenden Spezialkenntnissen in der Verwendung und Pflege sämtlicher in Betracht kommender Wildstauden und Wildgehölze, die unter Einsatz dieser Kenntnisse selbständig und eigenverantwortlich Lebensräume für die heimische Pflanzen- und Tierwelt anlegen und gärtnerisch weiterentwickeln (anerkannte Biotope).

c) mit speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in der Be- und Verarbeitung sämtlicher Natursteine, die unter Einsatz dieser Kenntnisse selbständig und eigenverantwortlich besonders schwierige und vielseitige Natursteinarbeiten ausführen und dabei auch über die standortgerechte Bepflanzung zu entscheiden haben.

EG 8.2            

Gärtner, Forstwirte, die sich jeweils dadurch aus der EG 7.2 herausheben, dass sie in der Baumpflege selbständig und verantwortlich besonders schwierige Maßnahmen zur Baumpflege und Baumsanierung gemäß FLL-Richtlinien (Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e.V.) verrichten.

EG 9a.1          

Gärtner, Forstwirte, die sich durch die selbständige Pflege von Naturdenkmälern aus der EG 8.1 herausheben.

EG 9a.2          

Gärtner, Forstwirte, die als Leiter von Baumpflegetrupps mit zusätzlicher Spezialausbildung eigenverantwortlich besonders schwierige Maßnahmen zur Baumpflege und Baumsanierung selbständig durchführen.

8. Fahrzeug- und Maschinenführer

EG 3.1            

Beschäftigte, die Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen führen, ohne am öffentlichen Verkehr teilzunehmen.

EG 3.2            

Baggerführer

EG 3.3            

Kranführer

EG 3.4            

Walzen-, Raupen- und Zugmaschinenfahrer

EG 4.1            

Walzen-, Raupen- und Zugmaschinenfahrer ohne handwerkliche Vorbildung mit besonderen Kenntnissen auf ihrem Arbeitsgebiet.

EG 4.2            

Maschinisten

EG 4.3            

Baggerführer mit besonderen Kenntnissen auf ihrem Arbeitsgebiet.

EG 4.4            

Kranführer von Kränen mit einer Tragkraft ab 2 t.

EG 4.5            

Beschäftigte, die führerscheinpflichtige Fahrzeuge oder Arbeitsmaschinen führen und am öffentlichen Verkehr teilnehmen.

EG 4.6            

Hub- und Gabelstaplerfahrer

EG 5.1            

Beschäftigte, die Kraftfahrzeuge führen, die den Führerschein der Klasse BE oder C1 erfordern.

EG 5.2            

Kranführer, die Kranbrücken, Laufkräne oder Turmkräne vom Führerhaus aus gleichzeitig in mehreren Richtungen und Ebenen bedienen.

EG 5.3            

Beschäftigte, die Großflächenmäher, die für den Straßenverkehr zugelassen sind, führen.

EG 6.1            

Beschäftigte, die komplexe Fahrzeuge oder komplexe Arbeitsmaschinen führen:

a)       Allzweckfahrzeuge, soweit sie mit mehreren Anbaugeräten ausgestattet sind, die auch regelmäßig verwendet werden

b)       Fäkalienwagen

c)       Großteermaschine

d)      Hochdruckspülwagen (auch Weichenspülwagen)

e)       Kraftwagen mit einer ausfahrbaren Leiter oder einem ausfahrbaren Arbeitskorb

f)       Kranschlammwagen

g)      Kranwagen mit mindestens 1,6 t Tragkraft

h)      Straßenwalzen

i)       Müllwagen

j)       Schienenreinigungswagen

k)       Schlammsaug- und Abwässerwagen

l)       Spezialfahrzeuge für den Großraumbehältertransport

m)     Spreng- und Waschwagen

n)      selbstaufnehmende Straßenkehrmaschinen

o)       Turmwagen mit beweglicher Arbeitsbühne

p)      Planierraupen oder Schaufelllader

q)       Bagger mit verschiedenen auswechselbaren Arbeitsgeräten

EG 6.2            

Beschäftigte, die Kraftahrzeuge führen, die den Führerschein der Klasse C oder C1E oder CE erfordern.

EG 7.1            

Beschäftigte der EG 6.2, die Gefahrguttransporte durchführen, für die eine Zusatzqualifikation (ADR-Schein) erforderlich ist.

EG 7.2            

Beschäftigte, die komplexe und hochwertige Fahrzeuge führen, die besonders schwierig zu bedienen sind:

a)       Saug- und Spülfahrzeuge mit Wasserrückgewinnungsanlage

b)       Tunnelreinigungsfahrzeuge

Niederschrifterklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu Anlage 2, Teil B, Kapitel 8:

Für neu entwickelte komplexe und hochwertige Fahrzeuge, deren Bedienung besonders schwierig ist, da sie eine längere Anlernphase oder eine zusätzliche Qualifikation erfordern und die die Umrüstung einzelner Anbauteile umfassen, verhandelt die Arbeitsrechtliche Kommission neu über eine Anpassung des Katalogs in der EG 7.2 frühestens zum 31. März 2026.

9. Tiefbau

Anstelle von Teil B Kapitel 9 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 9 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

10. Kläranlagen und dazu gehörige abwassertechnische Anlagen, Kanalreinigung

Anstelle von Teil B Kapitel 10 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 10 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

11. Entsorgung

Anstelle von Teil B Kapitel 11 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 11 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

12. Versorgung

Anstelle von Teil B Kapitel 12 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 12 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

13. Heizkraft- und Kraftwerk

Anstelle von Teil B Kapitel 13 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 13 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

14. Metallverarbeitung und Metallbearbeitung

EG 4               

Beschäftigte im Bereich Metall

EG 5               

Elektro-, Autogen- oder Gasschmelzschweißer mit gültigem Schweißerpass und Thermitschweißer.

EG 6               

Elektro-, Autogen- oder Gasschmelzschweißer mit gültigem Schweißerpass und Thermitschweißer, die besonders schwierige Schweißarbeiten selbständig ausführen.

EG 7.1            

Metallhandwerker als Schweißer mit gültigem Schweißerpass, die besonders schwierige Schweißarbeiten selbständig ausführen.

EG 7.2            

Industriemechaniker, die selbstregelnde Heizungsanlagen oder komplizierte Maschinen unterhalten, überholen und Instand setzen.

EG 7.3            

Zerspanungsmechaniker, die mit besonders qualifizierten Aufgaben betraut sind.

EG 7.4            

Feinmechaniker (auch Uhrmacher und Elektromechaniker), die schwierige Instandsetzungsarbeiten an hochwertigen Messinstrumenten verrichten.

EG 7.5            

Werkzeugmacher, die nach Zeichnungen oder kurzen Angaben Spezialvorrichtungen herstellen.

EG 8.1            

Metallhandwerker als Rohr- und Blech-Schweißer mit gültigem Schweißerpass, die besonders schwierige Schweißarbeiten selbständig ausführen.

EG 8.2            

Metallbauer, die besonders schwierige und vielseitige Fertigungs- und Montagearbeiten selbständig durchführen und die hierzu erforderlichen Arbeitsvorrichtungen selbst herstellen und zum betriebsreifen Einsatz bringen.

Protokollerklärung:

Schwierige Fertigungs- und Montagearbeiten sind Arbeiten, die in der Regel von Metallbauern aufgemessen und nach fachlich einwandfreien und zweckmäßigen Gesichtspunkten selbständig erstellt oder angepasst werden.

EG 8.3            

Zerspanungsmechaniker, die stets wechselnde Dreharbeiten mit hohem Schwierigkeits- und Genauigkeitsgrad ausführen und hierbei die Zerspanung von Leicht- und Buntmetallen sowie von niedrig und hoch legierten Stählen sicher beherrschen.

EG 8.4            

Metallhandwerker, die besonders schwierige Revisions- und Instandsetzungsarbeiten an Hochdruckpumpen oder Turbinen selbständig durchführen.

EG 8.5            

Werkzeugmacher oder Schlosser, die schwierige Schnitt-, Stanz- und Biegewerkzeuge sowie schwierige Arbeitsvorrichtungen selbständig entwickeln, herstellen und zum betriebsreifen Einsatz bringen.

EG 9a.1          

Beschäftigte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufsausbildung und zusätzlicher Ausbildung als Elektro- oder Gasschmelzschweißer mit gültiger Schweißerprüfung, die an größeren sicherheitsrelevanten Anlagen eigenverantwortlich Schweißarbeiten durchführen

a)      mit röntgensicherer Naht oder

b)       die vom TÜV abgenommen werden müssen.

Protokollerklärung:

Als Schweißerpass werden Zertifikate gemäß der gültigen Normung anerkannt.

EG 9a.2          

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die selbständig an computergesteuerten Werkzeugmaschinen sehr komplizierte Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien planen und herstellen und die dazu notwendigen Computerprogramme umfassend anwenden und die Software an den gewünschten Funktionsumfang durch Setzen von Parametern anpassen.

15. Fahrzeugtechnik und Maschinentechnik

EG 7               

Kraftfahrzeug-, Land-, und Baumaschinenmechatroniker sowie Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, denen besonders schwierige Ausstattungs-, Instandsetzungsarbeiten oder Prüfarbeiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

EG 8               

Beschäftigte der EG 7, die an Fahrzeugen und Maschinen

a)       sehr komplizierte hydraulische, pneumatische oder hydraulisch-pneumatische Steuereinrichtungen selbständig warten und Instand setzen.

b)       selbständig besonders schwierige Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit hochwertigen und besonders schwierig zu handhabenden Mess-, Prüf- und Justiergeräten am Fahrgestell durchführen.

c)       selbständig großflächige Lackierungen und Beschriftungen aufbauen und die dazu erforderliche differenzierte Ausmischung von Farbtönen eigenverantwortlich vornehmen.

d)      selbständig Fehler an anderen für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wesentlichen Fahrzeugaggregaten feststellen und Instand setzen.

Protokollerklärung:

Soweit für diese Tätigkeit Sonderprüfungen erforderlich sind, müssen diese vorliegen.

EG 9a.1          

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die an komplizierten Sonderfahrzeugen (z. B. Hochdruckspülfahrzeuge, Müllfahrzeuge) selbständig Fehler an Steuer- und Regeleinrichtungen von pneumatischen oder hydraulisch-pneumatischen Bremsanlagen feststellen und diese Steuer- und Regeleinrichtungen selbständig Instand setzen und überprüfen, wenn sie die entsprechende Spezialbremsenausbildung haben.

EG 9a.2          

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die in einem amtlich anerkannten Reparaturbetrieb Bremsensonderuntersuchungen und Inspektionen im Rahmen der Zwischenuntersuchung/Sicherheitsprüfung oder anderen Rechtsvorschriften im Sinne von § 29 StVZO verantwortlich durchführen, wenn sie die entsprechende Spezialbremsenausbildung haben.

EG 9a.3          

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die selbständig besonders schwierige Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit hochwertigen und besonders schwierig zu handhabenden Geräten am Fahrgestell und komplexen Verbindungseinrichtungen von Schienenfahrzeugen und Gelenkbussen durchführen.

16. Straßenbeleuchtung, Signale, Verkehrsleitsysteme und Verkehrszeichenorientierung

Anstelle von Teil B Kapitel 16 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 16 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

17. Theater und Bühnen

Anstelle von Teil B Kapitel 17 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 17 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

18. Flughafen Stuttgart

Anstelle von Teil B Kapitel 18 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 18 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

19. Feuerwehr

Anstelle von Teil B Kapitel 19 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 19 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

20. Gebäude und Sportstätten

Vorbemerkungen:

1.       Die Eingruppierungsmerkmale dieses Kapitels gelten nicht für Schulhausmeister und nicht für Beschäftigte, die überwiegend im sonstigen Innen- und Außendienst tätig sind (Teil B, Abschnitt XXIII bzw. Teil A, Abschnitt I Ziffer 3 der Anlage 1 zum TVöD Entgeltordnung VKA).

2.       Eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der Anlage 1 – Vorbemerkungen, Nr. 5 liegt für dieses Kapitel insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montierer, Elektroberufe, Holzverarbeitung und Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft vor.

EG 3.1            

Beschäftigte in der Pforte

EG 3.2            

Beschäftigte im Bewachungsdienst großer Anlagen und Einrichtungen.

EG 4.1            

Beschäftigte in der Pforte mit umfangreicher Publikumsbedienung oder mit Publikumsbedienung und Telefonvermittlung.

EG 4.2            

Beschäftigte im Bewachungsdienst großer Anlagen und Einrichtungen mit Ausbildung als Servicekraft für Schutz und Sicherheit.

EG 4.3            

Hausmeister, Parkhauswärter sowie Platzwarte für Sportplatzanlagen.

EG 5.1            

Beschäftigte in der Pforte, die sich aus der EG 4.1 dadurch herausheben, dass sie als geprüfte Schutz- und Sicherheitsfachkraft (IHK) bei der Durchführung von sicherheitstechnischen Kontrollen tätig sind.

EG 5.2            

Hausmeister, Parkhauswärter und Platzwarte für Sportplatzanlagen, die sich dadurch aus der EG 4.3 herausheben, dass sie eine einschlägige, mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder bei Besetzung einer Stelle über eine mindestens achtjährige einschlägige Berufserfahrung in einem oder mehreren der einschlägigen Berufsfelder im Sinne der Vorbemerkung verfügen.

EG 6.1            

Hausmeister, mit einschlägiger, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die Objekte mit unterschiedlicher aufwändiger Haustechnik eigenverantwortlich betreuen oder dauerhaft als Springer eigenverantwortlich tätig sind.

EG 6.2            

Platzwarte für Sportplatzanlagen mit einschlägiger, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die hochwertige Arbeiten verrichten.

EG 7.1            

Hausmeister mit einschlägiger, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der EG 5.2 heraushebt.

Protokollerklärung:

Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren sind.

EG 7.2            

Platzwarte für Sportanlagen mit einschlägiger, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die im Hinblick auf die Anlagen/ Gebäude und überregionale Veranstaltungen sowie die Schwierigkeit im Umgang mit technischen Anlagen besonders hochwertige Arbeiten verrichten und veranlassen.

21. Vermessung

Anstelle von Teil B Kapitel 21 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 21 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

22. Hauptamtliche Ausbilder

EG 9a             

Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die vom Arbeitgeber als hauptamtliche Ausbilder nach BBiG bzw. Handwerksordnung mit abgeschlossener Ausbildereignungsprüfung bestellt und tätig sind, die eine größere Anzahl Auszubildender ausbilden. Die hauptamtlich bestellten Ausbilder nehmen über die fachliche Ausbildung hinaus selbständig und verantwortlich ausbildungsorganisatorische und ausbildungspädagogische Aufgaben wahr. Hierzu gehören u. a. Elternkontakte, Kontakte zur Berufsschule, Begleitung überbetrieblicher Ausbildung, Veranlassung von unterstützenden Maßnahmen, Planung und Vorbereitung der betrieblichen Ausbildung sowie die Erstellung von Beurteilungen von Auszubildenden. Die Bestellung bedarf der Schriftform.

23. Tierpflege

Anstelle von Teil B Kapitel 23 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis wird bestimmt:

Teil B Kapitel 23 Anlage 2 – Entgeltgruppenverzeichnis findet keine Anwendung

24. Weitere handwerkliche Tätigkeitsmerkmale

EG 3.1            

Beschäftigte in der Kopier- und Medientechnik

EG 3.2            

Beschäftigte im Viehhof- und Schlachthof

EG 3.3            

Beschäftigte im Kühlhaus mit besonderen Kenntnissen

EG 3.4            

Beschäftigte in Propangasabfüllanlagen, die selbständig arbeiten

EG 3.5            

Tankwärter großer Gas- und Benzolanlagen

EG 4.1            

Apothekenarbeiter

EG 4.2            

Laboratoriumsarbeiter

EG 4.3            

Lichtpauser mit abgeschlossener Anlernzeit

EG 4.4            

Sektionsgehilfe

EG 4.5            

Beschäftigte in der Trichinenschau und Fleischbeschauung

EG 4.6            

Beschäftigte als Apparatewärter in Kühl- und Tiefkühlanlagen

EG 4.7            

Beschäftigte in Propangasabfüllanlagen, die die Einzelabfüllung und die Kontrollwiegung und die Einstellung der Waagen des Karussells selbständig vornehmen.

EG 4.8            

Beschäftigte mit Reinigungsarbeiten mit einer über das nach EG 3 übliche Maß hinausgehenden Arbeitsanforderung bei der Reinigung von Operationssälen, Intensivstationen, Infektions- und Isolierbereichen, psychiatrischen Wachräumen und großen stationären Dialysebehandlungszentren.

EG 5.1            

Beschäftigte in Propangasabfüllanlagen, die sich aus der Entgeltgruppe 4.7 dadurch herausheben, dass sie für den Karussell- oder Rampenbetrieb verantwortlich sind.

EG 5.2            

Gelderheber

EG 5.3            

Geprüfte Desinfektoren mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

EG 7               

Handwerker, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an hochwertigen und komplizierten medizinischen Geräten oder Laborgeräten ausführen.

EG 9a             

Beschäftigte mit einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die die bei der Bauartzulassung festgelegten sicherheitstechnischen Kontrollen an medizinisch-technischen Geräten (nicht implantierbare Defibrillatoren, Infusionsspritzenpumpen, Perfusionspumpen, nicht manuelle Beatmungsgeräte, stationäre und transportable Inkubatoren, externe Schrittmacher) in eigener Verantwortung durchführen, warten und diese selbständig Instand setzen.