ARE 32 Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DIAK Altenhilfe gGmbH, Schwäbisch Hall

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildende, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der DIAK Altenhilfe gGmbH beschäftigt sind.

§ 2 Festlegung der Vertragsgrundlage ab 1. Oktober 2016

(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden werden ab 1. Oktober 2016 die AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsaus-schusses.

§ 3 Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden richten sich ab 1. Oktober 2016 nach den AVR-Württemberg auf der Grundlage der AVR DD (AVR-Württemberg – Viertes Buch –) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses sowie den diese ergänzenden Beschlüssen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(2) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 4

Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.