A. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung der Esslinger-Beschäftigungs-Initiative gGmbH für die Jahre 2010 bis 2012
Die Esslinger-Beschäftigungs-Initiative gGmbH wird ergänzend zur ARE 6 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2010 bis 2012 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.
§ 1 Verminderung des Tabellenentgelts in den Jahren 2010 bis 2012
(1) In der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2012 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz Teil 2 AVR-Wü/I i.V.m. der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass sich in den Monaten April 2010 bis Dezember 2012 das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Fassung der Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe um 4 v.H. vermindert. Dies gilt nicht für die Entgeltgruppen 1 und 2.
(2) Nachzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 ergeben, werden mit dem Entgelt für den Monat April 2011 gezahlt.
§ 2 Einmalzahlung 2010
(1) Die Arbeitsrechtliche Regelung über eine Einmalzahlung 2010 in Teil 6 AVR-Wü/I findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einmalzahlung
a) abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Regelung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2011 gezahlt wird und
b) abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 4 der Regelung in allen Entgeltgruppen 400 Euro beträgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1 und 2.
§ 3 Jahressonderzahlung für die Jahre 2010 bis 2012
Abweichend von § 20 Teil 2 AVR-Wü/I besteht für die Jahre 2010, 2011 und 2012 kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1 und 2.
§ 4 Sonderprämie
(1) Sollte wider Erwarten das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis für eines oder mehrere der Geschäftsjahre 2010, 2011 bzw. 2012 mit einem Überschuss von mehr als 10 000 Euro ausfallen, wird der 10 000 Euro übersteigende Betrag des jeweiligen Überschusses im Umfang der Hälfte des Betrages nach den weiteren Maßgaben des Absatzes 2 als Sonderprämie ausgeschüttet. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1 und 2.
(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der im betreffenden Geschäftsjahr der Geschäftsjahre 2010, 2011 bzw. 2012 Anspruch auf Bezüge hatte und am 1. April des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres in einem Dienstverhältnis steht. Die Sonderprämie soll spätestens mit den Bezügen für den Monat Juni des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbart.
§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2012 ausgeschlossen.
§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2010 bis 2012
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2012 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienstverhältnis in dem vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenzbetrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 bis 3 dieser Regelung genannten Vorschriften der AVR-Württemberg in den Jahren 2010 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Der nach Satz 1 auszuzahlende Betrag vermindert sich um eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits gezahlte Sonderprämie nach § 4 dieser Regelung.
(2) § 4 ARE 6 bleibt unberührt.
§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
§ 8 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. April 2010.
B. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung der Esslinger-Beschäftigungs-Initiative gGmbH für die Jahre 2013 bis 2016
Die Esslinger-Beschäftigungs-Initiative gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2013 bis 2015 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.
§ 1 Verminderung des Tabellentgelts in den Jahren 2013 und 2015
(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet die ab 1. Januar 2013 geltende Fassung der Anlage A (VKA) ab dem 1. Juli 2013 Anwendung; für die Anwendung gelten die weiteren Maßgaben des Absatzes 2. Ab dem 1. August 2013 findet dann die jeweils geltende Fassung der Anlage A (VKA) Anwendung; für die Anwendung gelten die weiteren Maßgaben des Absatzes 2.
(2) In der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 vermindert sich das sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergebende Tabellenentgelt einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe um 4 v. H.
(3) In der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I i.V.m. der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 15 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich in den Monaten Juli bis Dezember 2015 das Tabellenentgelt nach der für diesen Zeitraum maßgebenden Fassung der Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe um 3 v. H. vermindert. Satz 1 gilt entsprechend für das Tabellenentgelt nach der für den vorgenannten Zeitraum maßgebenden Fassung der Anlage C (VKA) einschließlich der Beträge des nach § 28a Abs. 4 Satz 2 AVR-Wü/II zu zahlenden Vergleichsentgelts und der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen S 10, S 13 Ü und S 16 Ü.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1, 2 und S 2.
§ 2 Leistungsentgelte der Jahre 2013 bis 2015
In den Jahren 2013 bis 2015 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I keine Anwendung. Ab dem Jahr 2016 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.
§ 3 Jahressonderzahlung für die Jahre 2013 bis 2015
(1) Abweichend von § 20 Teil 2 AVR-Wü/I besteht für die Jahre 2013 und 2014 kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Im Jahr 2015 findet § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz jeweils 70 v. H. des für die jeweilige Entgeltgruppe maßgebenden Bemessungssatzes beträgt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1 und 2.
§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit in den Jahren 2013 bis 2015
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Halbsatz 1 Teil 2 AVR-Wü/I beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
a) in der Zeit vom 1. August 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2014 durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich und
b) in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 30. Juni 2015 durchschnittlich 39,50 Stunden wöchentlich.
(2) Sollte in dem in Absatz 1 Buchst. a bzw. Buchst. b genannten Zeitraum durch Änderung der in Absatz 1 genannten Bestimmung der AVR-Württemberg eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, erhöht sich diese regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Zeitraumes in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Sollte in dem in Absatz 1 Buchst. a bzw. Buchst. b genannten Zeitraum durch Änderung der in Absatz 1 genannten Bestimmung der AVR-Württemberg eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, vermindert sich diese regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Zeitraumes in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2016 ausgeschlossen.
§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2013 bis 2015
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienstverhältnis in dem vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenzbetrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 bis 3 dieser Regelung genannten Vorschriften der AVR-Württemberg in den Jahren 2013 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.
§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
§ 8 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013.