Der Neue Arbeit Neckar-Alb e. V., Tübingen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2014 bis 2016 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei dem Neue Arbeit Neckar-Alb e. V., Tübingen, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind. Sie gilt nicht für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
§ 2 Jahressonderzahlung für die Jahre 2014 bis 2016
§ 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet in den Jahren 2014 bis 2016 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 45 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 40 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 30 v. H.
beträgt.
§ 3 Leistungsentgelte der Jahre 2014 bis 2016
In den Jahren 2014 bis 2016 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I keine Anwendung. Ab dem Jahr 2017 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.
§ 4 Verminderung des Tabellenentgelts
(1) In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 3 v. H. vermindert. Dies gilt nicht für die Entgeltgruppen 1 und 2.
(2) In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 findet § 52 Abs. 1 Satz 2 Teil 3.3 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – einschließlich des Vergleichsentgelts bzw. des Betrags aus einer individuellen Endstufe gem. § 28a Abs. 4 AVR-Wü/II um 3 v. H. vermindert. Dies gilt nicht für die Entgeltgruppe S 2.
§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2017 ausgeschlossen.
§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2014 bis 2016
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2016 aus einem von ihnen nicht zu vertretendem Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Dezember 2016 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 2 bis 4 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I in den Jahren 2014 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.
§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2016 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
§ 8 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. November 2014.