Präambel
Die Stadt Stuttgart hat im Rahmen der Haushaltskonsolidierung 2025 beschlossen, die in den Vorjahren eingeführten verschiedenen Zulagen durch Kürzungen und teilweise Verlängerungen abzuändern.
Die Zulage Tarif+ wird von der Stadt Stuttgart bis zum 30.04.2026 in Höhe von 100 € gewährt. Die freiwillige SuE-Zulage der Stadt Stuttgart, welche der Stuttgart-Zulage I und Stuttgart-Zulage II dieser Regelung entspricht, wird von Seiten der Stadt Stuttgart verlängert und bis zum 30.04.2026 in Höhe von 180 € monatlich gewährt. Ab dem 01.05.2026 wird die Stadt Stuttgart diese Zulage als sog. Aufstockungsbetrag in Höhe von 90 € monatlich bis zum 31.12.2028 gewähren.
Die Stuttgart-Zulage der Stadt Stuttgart, welche der Ballungsraumzulage dieser Regelung entspricht, wird von der Stadt Stuttgart bis zum 30.04.2026 in Höhe von 150 € monatlich gewährt. Ab dem 01.05.2026 wird die Zulage auf 70 € reduziert und bis zum 31.12.2028 gewährt.
Die Zulagen Tarif+ und Stuttgart-Zulage I der ARE 43 wurden ohne zeitlichen Versatz in den AVR-Württemberg vereinbart. Hier soll eine Kürzung zu den von der Stadt Stuttgart beschlossenen Zeitpunkten erfolgen. Die Zulagen Stuttgart-Zulage II und Ballungsraumzulage wurden mit einem zeitlichen Versatz von einem Jahr (Stuttgart-Zulage II) bzw. sechs Monaten (Ballungsraumzulage) in die AVR-Württemberg aufgenommen. Dieser Versatz führt nun dazu, dass die Kürzung der Ballungsraumzulage zum einen um sechs Monate verzögert wird, die Gesamtdauer der Zahlung allerdings auch um 6 Monate verlängert wird. Hinsichtlich der Stuttgart-Zulage II führt der zeitliche Versatz dazu, dass die Zulage bis zum 30.04.2027 in voller Höhe gewährt wird und die Gesamtlaufzeit der Zulage bis zum 31.12.2029 andauert.
Auf dieser Basis und auf der Grundlage der „Regelung zur Gewährung von Arbeitsmarktzulagen zur Gewinnung und Bindung von Personal“ Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – wird nachfolgende Regelung beschlossen:
Teil 1: Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Zulage Tarif+ und Stuttgart-Zulage I und II in Einrichtungen in Stuttgart)
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die
a) in einer Kindertageseinrichtung oder Schulkindbetreuung in Stuttgart beschäftigt sind,
b) auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet werden,
c) nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind oder als Leitungskräfte in den Entgeltgruppen S 9, S 11a, S 13 sowie S 15 bis S 18 eingruppiert sind, und
d) die sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 befinden.
2Die Arbeitsrechtliche Regelung gilt auch für Sprachförder- und Inklusionsfachkräfte und pflegerische Kräfte in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) in Stuttgart.
(2) 1Die Zulage wird an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 gezahlt, die am 1. Februar 2022 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber nach Absatz 1 stehen oder bis zum 31. Dezember 2024 in ein solches Arbeitsverhältnis treten. 2Abweichend von Satz 1 wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1a gezahlt, die am 1. Januar 2024 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber nach § 1a stehen oder bis zum 31. Dezember 2026 in ein solches Arbeitsverhältnis treten.
§ 1a Weiterer Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die in anderen Einrichtungen in Stuttgart als in § 1 benannt, beschäftigt sind und die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen S 13 sowie S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind.
§ 2 Gewährung einer Zulage
(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich (Tarif+). 2Die Zulage Tarif+ wird bis 30. April 2026 gewährt. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1, die in einer der Entgeltgruppen S 13, S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind, erhalten zusätzlich eine monatliche Zulage in Höhe von 180 Euro (Stuttgart-Zulage I). 2Die Stuttgart- Zulage I wird bis 30. April 2026 gewährt. 3Ab dem 1. Mai 2026 wird anstelle dieser Zulage ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 90 € monatlich gewährt. 4Der Aufstockungsbetrag wird gewährt vom 1. Mai 2026 bis 31.12.2028. 5Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
(3) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1a, die in einer der Entgeltgruppen S 13, S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 180 Euro (Stuttgart-Zulage II). 2Die Stuttgart-Zulage II wird bis 30. April 2027 gewährt. 3Ab dem 1. Mai 2027 wird anstelle dieser Zulage ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 90 Euro monatlich gewährt. 4Der Aufstockungsbetrag wird gewährt vom 1. Mai 2027 bis 31.12.2029. 5Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
(4) Die Zulagen nehmen nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(5) Die Zulage nach Absatz 1 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein.
§ 3 Ruhen der Zulagenzahlung
Der Anspruch auf eine oder mehrere Zulagen nach § 2 ruht für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z.B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
§ 4 Wechsel der Funktion bzw. Tätigkeit, Höhergruppierung
(1) 1Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die eine Zulage gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. 2Dies gilt nicht, wenn die Veränderung in der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. 3In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Besitzstand weiter gewährt.
(2) 1Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß § 1 bzw. § 1a zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion, für die neu übernommene entsteht eine neue, volle Zulageberechtigung.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu ARE 43:
Soweit die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (VKA) der ARE 43 entsprechende Regelungen vereinbaren, treten diese Regelungen an die Stelle der ARE 43.
Teil 2: Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewährung der Stuttgart-Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I im Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes Buch –, die in Stuttgart beschäftigt sind.
(2) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt auch für Personen, die unter den Geltungsbereich der Teile 4.1 bis 4.4 sowie Teil 4.6 und Teil 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch – fallen.
§ 2 Gewährung einer Zulage
(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 erhalten eine monatliche Zulage (Ballungsraumzulage). 2Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. 3Die Zulage wird vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2029 gewährt.
4Die Ballungsraumzulage beträgt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Oktober 2026 150 Euro. 5Ab dem 1. November 2026 beträgt die Zulage 70 Euro monatlich.
(2) 1Die Ballungsraumzulage nach Abs.1 wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 Teil 1 dieser Regelung auf die Zulage Tarif+ nach § 2 Abs. 1 Teil 1 angerechnet.
2Aufgrund der Anrechnung und Befristung der Zulage Tarif+ ergibt sich folgende Zulagenhöhe und -zusammensetzung:
| Tarif+ | Ballungsraumzulage | Gesamtbetrag | |
| 01.01.2025 – 30.04.2026 | Volle Anrechnung | 150 € | 150 € |
| 01.05.2026 – 31.10.2026 | — | 150 € | 150 € |
| Ab 01.11.2026 | — | 70 € | 70 € |
| 2027 | — | 70 € | 70 € |
| 2028 | — | 70 € | 70 € |
| 2029 (bis 30.06.) | — | 70 € | 70 € |
(3) 1Die Ballungsraumzulage nach Abs. 1 wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Teil 1 dieser Regelung, die in einer der Entgeltgruppen S 13, S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind, auf die Zulage nach § 2 Abs. 1 Teil 1 dieser Regelung (Tarif+) sowie auf die Zulage nach § 2 Abs. 2 Teil 1 dieser Regelung (Stuttgart-Zulage I) angerechnet. 2Aufgrund der Anrechnung und Befristung der Zulagen Tarif+ und der Stuttgart-Zulage I bzw. des Aufstockungsbetrags ergibt sich folgende Zulagenhöhe und -zusammensetzung:
| Tarif+ | Stuttgart-Zulage I / Aufstockungsbetrag | Ballungsraumzulage | Gesamtbetrag | |
| 01.01.2025 – 30.04.2026 | 100 € | 180 € | Volle Anrechnung | 280 € |
| 01.05.2026 – 31.10.2026 | — | Volle Anrechnung | 150 € | 150 € |
| Ab 01.11.2026 | — | 90 € | 70 € | 160 € |
| 2027 | — | 90 € | 70 € | 160 € |
| 2028 | — | 90 € | 70 € | 160 € |
| 2029 (bis 30.06.) | — | 70 € | 70 € |
(4) 1Die Ballungsraumzulage nach Abs. 1 wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1a Teil 1 dieser Regelung auf die Zulage nach § 2 Abs. 3 Teil 1 dieser Regelung (Stuttgart-Zulage II bzw. Aufstockungsbetrag) angerechnet. 2Aufgrund der Anrechnung und Befristung der Stuttgart-Zulage II bzw. des Aufstockungsbetrags ergibt sich folgende Zulagenhöhe und -zusammensetzung:
| Stuttgart-Zulage II/ Aufstockungsbetrag | Ballungsraumzulage | Gesamtbetrag | |
| 01.01.2025 – 30.04.2026 | 180 € | Volle Anrechnung | 180 € |
| 01.05.2026 – 30.04.2027 | 180 € | volle Anrechnung | 180 € |
| Ab 01.05.2027 | 90 € | 70 € | 160 € |
| 2027 | 90 € | 70 € | 160 € |
| 2028 | 90 € | 70 € | 160 € |
| 01.01.2029- 30.06.2029 | 90 € | 70 € | 160 € |
| 01.07.2029 – 31.12.2029 | 90 € | 90 € |
(5) Die Zulage nach Absatz 1 nimmt nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(6) 1Die Zulage nach Absatz 1 fließt in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. 2Beim Leistungsentgelt wird die Zulage nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.
§ 3 Ruhen der Zulagenzahlung
1Die Zulage nach § 2 Absatz 1 Teil 2 dieser Regelung wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen ein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 Teil 2 AVR-Wü/I besteht. 2In Teilmonaten steht die Zulage anteilig zu. 3Die Zulage ruht somit für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2029 tritt diese Regelung außer Kraft.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu ARE 43:
Soweit die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (VKA) oder für die Beschäftigten der Stadt Stuttgart der ARE 43 entsprechende Regelungen vereinbaren, treten diese Regelungen an die Stelle der ARE 43.
