Der Evangelische Verein für Altenhilfe e. V., Tuttlingen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2015 bis 2018 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei dem Evangelischen Verein für Altenhilfe e. V., Tuttlingen, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
§ 2 Auszahlungszeitpunkt des Entgelts in den Jahren 2015, 2016 und 2017
Abweichend von der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 24 Abs. 1 Teil 2 AVR-Wü/I und der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I hierzu wird der Zahltag der für den laufenden Kalendermonat zu zahlenden Bezüge ab 1. November 2015 auf den letzten Tag des Monats gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I verschoben. Diese Verschiebung des Zahltags kann jederzeit durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht werden.
§ 3 Jahressonderzahlung für die Jahre 2015, 2016 und 2017
§ 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet in den Jahren 2015, 2016 und 2017 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 45 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 40 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 30 v. H.
beträgt.
§ 4 Leistungsentgelt der Jahre 2015, 2016 und 2017
In den Jahren 2015, 2016 und 2017 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I keine Anwendung. Ab dem Jahr 2018 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.
§ 5 Regelmäßige Arbeitszeit in den Jahren 2016 und 2017
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Buchst. b) Halbsatz 1 Teil 2 AVR-Wü/I beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
(2) Sollte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Änderung der in Absatz 1 genannten Bestimmung der AVR-Württemberg eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, erhöht sich diese regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Zeitraumes in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Sollte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Änderung der in Absatz 1 genannten Bestimmung der AVR-Württemberg eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, vermindert sich diese regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Zeitraumes in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
§ 6 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen.
§ 7 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2015 bis 2018
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2018 aus einem von ihnen nicht zu vertretendem Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Dezember 2018 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 2 bis 4 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.
§ 8 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungssphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz für die Zeit vom 1. November 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
§ 9 Insolvenzklausel
Für den Fall, dass bis 31.12.2018 über das Vermögen des Evangelischen Vereins für Altenhilfe e.V., Tuttlingen, ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, treten die §§ 1 bis 7 dieser Regelung mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre vollen Ansprüche gemäß den in diesen Paragrafen genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg behalten.
§ 10 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. November 2015.