Die Sonderregelung zur Zukunftssicherung des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH Stuttgart – ZRW 41 – wird fortgeführt:
Sonderregelung zur Zukunftssicherung des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH Stuttgart
Das Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH Stuttgart wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2008 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt vorbehaltlich des Satzes 2 für die Mitarbeiterinnen bzw. die Mitarbeiter die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis beim Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH beschäftigt sind. Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1, die im Integrationsfachdienst Stuttgart beschäftigt sind, gilt diese Regelung, wenn der zuständige Kostenträger dem Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH die diesen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern bei unveränderter Anwendung der AVR-Württemberg im Jahr 2008 zu gewährenden Leistungen nicht in vollem Umfang erstattet.
§ 2 Veränderung der Anlage 14 AVR-Württemberg für das Jahr 2008
(1) Anlage 14 AVR-Württemberg findet mit folgender Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 2 Abs. 1 i. V. m. der Übergangsregelung zu § 2 Anlage 14 AVR-Württemberg die Höhe der Zuwendung für Vollzeitbeschäftigte bzw. zu ihrer Ausbildung Beschäftigte 450 Euro beträgt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
(2) Sofern sich durch Änderung der AVR-Württemberg eine geringere Zuwendung bzw. Sonderzahlung ergibt, wird diese anstelle der sich bei Anwendung des Satzes 1 ergebenden Zuwendung gezahlt.
(3) An die Stelle des in § 4 Abs. 1 Anlage 14 AVR-Württemberg genannten Zeitpunktes der Zahlung der Zuwendung tritt der 31. Dezember 2008.
§ 3 Sonderprämie
(1) Sollte wider Erwarten das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis für das Geschäftsjahr 2008 mit einem Überschuss von mehr als 30.000 Euro ausfallen, wird der 30.000 Euro übersteigende Betrag als Sonderprämie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet.
(2) Die Sonderprämie nach Abs. 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der bei unveränderter Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg einen Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung im Jahr 2008 gehabt hätte. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 31. Juli 2009 aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grund endet. Die Sonderprämie soll spätestens am 31. Juli 2009 gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung vereinbart.
§ 4 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. Juni 2009 ausgeschlossen.
§ 5 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2008 oder 2009
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Juli 2009 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis im vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach § 2 und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der Anlage 14 AVR-Württemberg im Jahre 2008 zustehen würde, bei Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses ausbezahlt. Der nach Satz 1 auszuzahlende Betrag vermindert sich um eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits gezahlte Sonderprämie nach § 3 dieser Regelung.
§ 6 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
§ 7 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. November 2008.