Entgeltgruppen-Tarifvertrag Nr. 6 G (EG-TV Nr. 6 G BW) einschließlich ergänzender Bestimmungen
vom 8. September 2023
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anstelle von § 1 Abs. 1 EG-TV Nr. 6 G BW wird bestimmt:
Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich des TVöD gemäß § 1 Teil 2 AVR-Wü/I mit handwerklichen Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt I Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA).
§ 2 Eingruppierung
Für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sinne des § 1 gelten die Bestimmungen der §§ 12, 13 TVöD-VKA sowie die Anlagen dieses Tarifvertrages.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2:
An die Stelle der §§ 12,13 TVöD-VKA treten §§ 12, 13 Teil 2 AVR-Wü/I.
§ 3 Richtlinie über betriebsinterne Gleichstellungen
(1) Handwerklich Beschäftigte, die mangels nachweisbarer, einschlägiger, mindestens dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung nicht die Anforderungen in der Person für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 erfüllen, können durch eine betriebsinterne Gleichstellung in Abhängigkeit von der jeweils auszuübenden Tätigkeit in eine der Entgeltgruppen 5, 6 oder 7 eingruppiert werden.
(2) Die Voraussetzungen für eine betriebsinterne Gleichstellung sind in der als Anlage 3 dieses Tarifvertrages beigefügten Richtlinie abschließend geregelt.
(3) Diese Regelung einschließlich der Anlage 3 kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31.03.2026 gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3 Abs. 3:
Bei einer Kündigung der Richtlinie oder Teile derselben durch die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.
§ 4 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird einer/einem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht und sie/ihn überwiegend in Anspruch nimmt, ununterbrochen für mindestens drei Arbeitstage übertragen, so erhält sie/er vom 1. Tag an eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach § 14 Abs. 3 TVöD richtet.
(2) Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die ein Anspruch auf eine Vorarbeiterzulage besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von § 14 Abs. 3 TVöD und anstelle der Vorarbeiterzulage für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigten Tätigkeit eine persönliche Zulage von 10 Prozent ihres/seines Tabellenentgelts.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 4:
An die Stelle des § 14 Abs. 3 TVöD tritt § 14 Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I.
§ 5 Vorarbeiterzulage
(1) 1Beschäftigte, die vom Arbeitgeber zum Vorarbeiter bestellt wurden, weil sie andere Beschäftigte (mindestens zwei) zu beaufsichtigen haben, erhalten ab dem ersten Tag eine Vorarbeiterzulage von 10 Prozent des Tabellenentgelts der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. 2Das Gleiche gilt für Beschäftigte, denen vom Arbeitgeber ausdrücklich die Tätigkeit eines Vorarbeiters stellvertretend übertragen wurde. 3Sie erhalten die Zulage anteilig für den Zeitraum der Übernahme der Tätigkeit eines Vorarbeiters. 4Die anteilige Berechnung erfolgt für jeden Kalendertag mit einem Dreißigstel des Monatstabellenentgelts.
(2) Die Bestellung bedarf der Schriftform; sie ist widerruflich.
(3) Die Widerrufsfrist für die Bestellung zum Vorarbeiter beträgt vier Wochen zum Monatsschluss, nach einer Dauer der ununterbrochenen Ausübung der Vorarbeiterfunktion von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung zum Vorarbeiter beim jetzigen Arbeitgeber an, acht Wochen zum Monatsschluss, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist oder der Beschäftigte den Widerruf zu vertreten hat.
(4) Vorarbeiterzulage (§ 5), Leistungszulage (§ 6), Ausbilderzulage (§ 7) können nebeneinander gewährt werden.
§ 6 Leistungszulage
(1) 1Der Arbeitgeber kann eine freiwillige individuelle Zulage für besondere Leistungen (Leistungszulage) gewähren. 2Die Kriterien für die Gewährung dieser freiwilligen individuellen Zulage sollen nicht vom betrieblichen Bewertungssystem gemäß § 18 TVöD erfasst sein. 3Bestehende betriebliche Regelungen, die vor dem 01.01.2024 nach § 5 BzLT Nr. 5 G oder § 5 BzLT Nr. 5 G i. V. m. § 18 TVöD vereinbart wurden, bleiben hiervon unberührt.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 6 Abs. 1:
Satz 2 und Satz 3 finden keine Anwendung.
(2) 1Die freiwillige individuelle Zulage kann befristet werden. 2Sie ist jederzeit widerruflich.
(3) 1Die freiwillige individuelle Zulage darf im Einzelfall in den Entgeltgruppen 2 bis 6 höchstens 15 Prozent, in den Entgeltgruppen 7 bis 9a höchstens 10 Prozent des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe betragen. 2In der Entgeltgruppe 1 beträgt die Zulage höchstens 15 Prozent der Stufe 2.
(4) Freiwillige individuelle Zulagen sollen in der Regel an höchstens 25 Prozent der Gesamtzahl der Beschäftigten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages bewilligt werden.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtvolumens nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD werden gewährte freiwillige individuelle Zulagen im Sinne dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 6 Abs. 5:
An die Stelle des § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD tritt § 18 Abs. 3 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I.
(6) Bei der Berechnung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) und der Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) gilt die freiwillige individuelle Zulage als Bestandteil des monatlichen Entgelts.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 6 Abs. 6:
An die Stelle des § 23 Abs. 3 TVöD tritt § 23 Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I, an die Stelle des § 21 TVöD tritt § 21 Teil 2 AVR-Wü/I.
(7) Vorarbeiterzulage (§ 5), Leistungszulage (§ 6), Ausbilderzulage (§ 7) können nebeneinander gewährt werden.
§ 7 Zulagen für Ausbildungsbeauftragte und Ausbilder
(1) 1Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, die vom Arbeitgeber als Ausbildungsbeauftragte bestellt und tätig sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 Euro pro Monat. 2Bei Teilzeittätigkeit wird die Zulage entsprechend nach § 24 Abs. 2 TVöD anteilig gezahlt. 3Sie verändert sich zum selben Zeitpunkt und in demselben Vomhundertsatz wie die allgemeinen Tabellenbeträge zum TVöD.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 7 Abs. 1:
An die Stelle des § 24 Abs. 2 TVöD tritt § 24 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I.
(2) 1Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Ausbildereignungsprüfung, die vom Arbeitgeber als Ausbilder nach BBiG bzw. Handwerksordnung bestellt und tätig sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine monatliche Zulage in Höhe von 175,00 Euro pro Monat. 2Bei Teilzeittätigkeit wird die Zulage entsprechend nach § 24 Abs. 2 TVöD anteilig gezahlt. 3Sie verändert sich zum selben Zeitpunkt und in demselben Vomhundertsatz wie die allgemeinen Tabellenbeträge zum TVöD.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 7 Abs. 2:
An die Stelle des § 24 Abs. 2 TVöD tritt § 24 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I.
(3) Die Bestellung bedarf der Schriftform; sie ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerruflich.
(4) Die Widerrufsfrist für die Bestellung nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 beträgt vier Wochen zum Monatsschluss, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist oder der Beschäftigte den Widerruf zu vertreten hat.
(5) Vorarbeiterzulage (§ 5), Leistungszulage (§ 6), Ausbilderzulage (§ 7) können nebeneinander gewährt werden.
Niederschriftserklärung zu § 7 EG-TV 6 G BW:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Dynamisierung der Zulagen für Ausbildungsbeauftragte und Ausbilder in § 7 Abs. 2 Satz 3 EG-TV 6 G frühestens ab Januar 2025 Anwendung findet.
§ 8 Überleitungsregelungen
(1) Anstelle von § 8 Abs. 1 EG-TV Nr. 6 G BW wird bestimmt:
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2025 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2026 unter den Geltungsbereich dieser Regelung nach § 1 fallen, sind zum 1. Januar 2026 unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe übergeleitet.2Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit behalten sie ihre bisherige Entgeltgruppe bei.
Protokollerklärung:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten im Bereich Bäderbetriebe ausüben, sind nach Teil B, Abschnitt III der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert.
(2) 1Eine Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 2 nur statt, wenn sich danach eine höhere Eingruppierung ergibt. 2Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen der Höhergruppierung (§ 17 Abs. 4 TVöD/VKA). 3Sofern die Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 in die Entgeltgruppe 2 Stufe 2 erfolgt und in der bisherigen Stufe 2 der Entgeltgruppe 1 bereits eine über zwei Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt ist, wird ausnahmsweise abweichend von Satz 2 die über zwei Jahre hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 angerechnet.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8 Abs. 2:
An die Stelle des § 17 Abs. 4 TVöD/VKA tritt § 17 Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I.
(3) 1Die Neufestsetzung der Eingruppierungen erfolgt bis spätestens zum 31.10.2024. 2Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten die sich aus der Neufestsetzung ergebende Entgeltgruppe und Stufe sowie das sich daraus ergebende Tabellenentgelt in Textform mit. 3Der Beschäftigte kann einer Höhergruppierung innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung durch den Arbeitgeber in Textform ohne Begründung widersprechen. 4Durch den form- und fristgerechten Widerspruch bleibt es bei der ursprünglichen Eingruppierung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8 Abs. 3:
An die Stelle des 31.10.2024 tritt der 31. Oktober 2026.
Protokollerklärung:
1Bei Beschäftigten, die vor dem 31.10.2024 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder deren Tätigkeit sich ändert, findet die Überprüfung vor dem Ausscheiden bzw. vor der Änderung der Tätigkeit statt. 2Der Arbeitgeber soll den Personal- bzw. Betriebsrat rechtzeitig vor Versand der Neufestsetzungen an Beschäftigte/Beschäftigtengruppen darüber informieren, dass die Neufestsetzungen als Vorgang abgeschlossen sind.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3:
An die Stelle des 31.10.2024 tritt der 31. Oktober 2026.
§ 9 Schlussvorschriften
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2024 in Kraft und ersetzt den Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G vom 05.04.1991 für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BzLT Nr. 5 G).
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 9 Abs. 1:
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Berufsgruppeneinteilung H (Anlage 1c AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 3 zu den AVR-Württemberg – Zweites Buch –).
(2) Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.2028 gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 9 Abs. 2:
Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teile desselben durch die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.
