Die Esslinger-Beschäftigungs-Initiative gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2009 und 2010 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.
§ 1 Auszahlungszeitpunkt des Entgelts in den Jahren 2009 und 2010
Abweichend von der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 24 Abs. 1 Teil 2 AVR-Wü/I und der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I hierzu wird der Zahltag der für den laufenden Kalendermonat zu zahlenden Bezüge in den Jahren 2009 und 2010 auf den letzten Tag des jeweiligen Monats gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I verschoben. Diese Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts kann jederzeit durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht werden.
§ 2 Jahressonderzahlung für das Jahr 2009
Abweichend von § 20 AVR-Wü/II besteht für das Jahr 2009 kein Anspruch auf die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 AVR-Wü/II zu gewährende Jahressonderzahlung.
§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2010 ausgeschlossen.
§ 4 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2009 und 2010
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienstverhältnis in dem vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund endet, erhalten den Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung des § 20 AVR-Wü/II im Jahr 2009 zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.
§ 5 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. November 2009.