Ergänzungsbestimmung zu den §§ 6 bis 8

Ergänzend zu den §§ 6 bis 8 wird bestimmt:

Übernahme von freiwilligen und kurzfristigen Diensten an dienstfreien Tagen

1Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme eines Dienstes an dienstfreien Tagen auf Anfrage des Arbeitgebers oder einer autorisierten Mitarbeiterin bzw. eines autorisierten Mitarbeiters erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von jeweils 60 €; eine anteilige Kürzung bei Teilzeitkräften entsprechend ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 24 Abs. 2) findet nicht statt.

2Dienstfreie Tage sind Tage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nicht im Dienstplan eingeplant ist.

3Eine kurzfristige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers nach Satz 1 zur Übernahme des Dienstes bis zu 96 Stunden vorher erfolgt. 4Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bleibt unberührt. 5Die durch das Einspringen geleistete Arbeitszeit wird durch entsprechende zusammenhängende Freizeit spätestens im zweiten Monat, der auf das Einspringen folgt, ausgeglichen, es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen. 6In diesem Fall erfolgt die entsprechende Freistellung im dritten Monat, der auf das Einspringen folgt. 7Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 8Die dringenden betrieblichen Gründe nach Satz 4 sind der Mitarbeitervertretung in jedem Einzelfall in Textform mitzuteilen.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu der Ergänzungsbestimmung zu den §§ 6 bis 8:

Soweit die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (VKA) entsprechende Regelungen vereinbaren, treten diese Regelungen an die Stelle der Ergänzungsbestimmung zu den §§ 6 bis 8.