ARE 27 Sonderregelung zur Bestandssicherung für das Seniorenzentrum Melanchthonhaus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart für die Jahre 2015 bis 2017

Die Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2015 bis 2017 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Seniorenzentrum Melanchthonhaus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit im Jahr 2016

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Buchst. b) Halbsatz 1 Teil 2 AVR-Wü/I beträgt die regelmäßige Arbeitszeit auschließlich der Pausen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

(2) Sollte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Änderung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, erhöht sich diese regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Zeitraumes in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Sollte in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Änderung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, vermindert sich diese regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Zeitraumes in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.

§ 3 Erholungsurlaub im Jahr 2016

Im Kalenderjahr 2016 findet § 26 Abs. 1 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der nach dieser Vorschrift maßgebende Urlaubsanspruch um einen Arbeitstag vermindert.

§ 4 Leistungsentgelt für das Jahr 2015

Im Jahr 2015 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass das für das Leistungsentgelt des Jahres 2015 zur Verfügung stehende Gesamtvolumen gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I 1,00 v. H. beträgt. Ab dem Jahr 2016 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2017 ausgeschlossen.

§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2015 bis 2017

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2017 aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Dezember 2017 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 2 bis 4 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz für die Zeit vom 1. November 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2017 ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 8 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2015.