ARE 48 Regelung zur Festlegung der Anstellungsgrundlage der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH, Schwäbisch Hall

§ 1  Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis bei der Diakoneo Diak Schwäbisch Hall gGmbH beschäftigt sind.

§ 2  Fortgeltung der Anstellungsgrundlage

(1) Für die Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden gelten die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt fort.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

(3) Darüberhinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 3  Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden richten sich ab dem 1. Juli 2026 nach den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses

(2) Darüberhinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 4  Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.