§ 1 Allgemeines
Die Richtlinie gilt für handwerklich Beschäftigte, die mangels nachweisbarer, einschlägiger mindestens dreijähriger Berufsausbildung nicht die Anforderungen in der Person für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 erfüllen und dennoch Tätigkeiten ausüben, für die nach dem EG-TV 6 G BW eine Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gefordert wird.
§ 2 Betriebsinterne Gleichstellung
(1) Handwerklich Beschäftigte, die über gleichwertige Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter (Sonstiger Beschäftigter) können frühestens nach dreijähriger Ausübung in der auf eine einschlägige Ausbildung bezogenen Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber wie ein entsprechend ausgebildeter Beschäftigter eingruppiert werden. Die Gleichstellung erfordert, dass die Beschäftigten i. S. d. § 1 einem ausgebildeten Beschäftigten entsprechende Tätigkeiten ausüben. Sofern Beschäftigte zu einem Arbeitgeber wechseln und über gleichwertige Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen nach § 2 Abs. 2 verfügen und beim vorherigen Arbeitgeber entsprechend tätig waren, kann eine betriebsinterne Gleichstellung erfolgen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Vorliegen entsprechender gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse kann z. B. durch entsprechende berufsbezogene Teilqualifikationen mit Zertifikaten (u.a. ValiKom der IHK, HWK) nachgewiesen werden. Das Vorliegen entsprechender Erfahrungen kann vermutet werden, wenn die auf eine einschlägige Ausbildung bezogene Tätigkeit mindestens die doppelte Zeit, welche für die einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist, ausgeübt wurde.
(3) Die betriebsinterne Gleichstellung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen in Abhängigkeit von der jeweils auszuübenden Tätigkeit zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5, 6 oder 7 führen.
§ 3 Ausnahmen
Handwerklich Beschäftigte, welche mindestens 20 Jahre handwerkliche Tätigkeiten auf dem Niveau der Entgeltgruppe 5 in nicht unerheblichem Umfang bei demselben Arbeitgeber ausüben, ohne in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert zu sein, werden einem einschlägig ausgebildeten Beschäftigten ohne Prüfung der Voraussetzungen des Sonstigen Beschäftigten betriebsintern gleichgestellt. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
