ZRW 19 Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Bildungszentrums für Pflegeberufe Stuttgart gGmbH i. G. (EBZ)

Die Regelung Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Bildungszentrums für Pflegeberufe Stuttgart gGmbH i. G. (EBZ) – ZRW 19 – wird in der nachfolgenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 fortgeführt:

ZRW 19

Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Bildungszentrums für Pflegeberufe Stuttgart gGmbH i. G. (EBZ)

1. Das Evangelische Bildungszentrum für Pflegeberufe Stuttgart gGmbH i. G. (EBZ) kann ab 1. Oktober 2003 abweichend vom Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie Württemberg – vom 5. November 1982 in der Fassung vom 24. Juli 2002 aufgrund einer Dienstvereinbarung nach § 36a MVG den Arbeitsverträgen ihrer privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Mindestinhalt den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände bzw. den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde legen.

In diesem Fall sind die dienstvertraglichen Rechte und Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 2003 im Dienstverhältnis der Bethesda Krankenhaus Stuttgart gGmbH, der Diakonie-Klinikum Stuttgart Diakonissenkrankenhaus und Paulinenhilfe gGmbH und der Karl-Olga-Krankenhaus GmbH stehen und am 1. Oktober 2003 auf das EBZ übergehen, so zu behandeln, als ob der BAT in der jeweils gültigen Fassung der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände bzw. der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) seit Beginn ihres Dienstverhältnisses bei dem jeweiligen Rechtsträger gegolten hätte.

Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Rahmen des Besitzstandes weiter zu gewähren. Dies ist in der Dienstvereinbarung nach § 36a MVG festzulegen.

2. Soweit noch nicht erfolgt, kann ab 1. Januar 2009 anstelle des BAT bzw. BMTG II den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung und die den TVAöD ergänzenden Tarifverträge zugrunde gelegt werden.

3. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009.