§ 3 Anwendung tariflicher Bestimmungen

(1) 1Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden Tarifverträge entsprechende Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn in den AVR-Württemberg – Erstes Buch bzw. Fünftes Buch – etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der genannten Tarifverträge bestimmt wird. 3Die Besonderen Teile „Sparkassen (BT-S)“, „Flughäfen (BT-F)“ sowie „Entsorgung (BT-E)“ finden keine Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten der Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben (TVöD-Wald BaWü) vom 3. Februar 2009 und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge finden keine Anwendung.

(2) 1Auf die Ausbildungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung und die den TVAöD ergänzenden Tarifverträge entsprechende Anwendung. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Der Tarifvertrag für zum Forstwirt Auszubildende im kommunalen öffentlichen Dienst (TVAöD-Wald VKA) vom 4. September 2009 und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge finden keine Anwendung.

(3) Die in Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 genannten Tarifverträge werden nach erfolgter Veröffentlichung der unterzeichneten Tarifvertragstexte der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission durch den Vorstand des Diakonischen Werks Württemberg oder die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg schnellstmöglich zur Zustellung an die in § 15 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) genannten Stellen zugeleitet.

(4) 1Haben sechs Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder eine der in § 15 Abs. 1 ARRG genannten Stellen Bedenken, die in Absatz 3 genannten Tarifverträge ganz oder teilweise zu übernehmen, ist binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Textes des jeweiligen Tarifvertrages durch die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission die Behandlung dieses Tarifvertrages in der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 15 ARRG zu beantragen und zu begründen. 2Ein Verzicht auf die Einspruchsfrist ist möglich. 3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG gilt das bisherige Recht.

(5)1Absatz 4 gilt nicht für Bestimmungen in den in Absatz 3 genannten Tarifverträgen, die Entgeltbestandteile (z. B. Tabellenentgelt, Einmalzahlungen, Zuschläge, Zulagen, Leistungsentgelt) oder Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit regeln. 2Diese Bestimmungen finden nach den weiteren Maßgaben der Absätze 1 bis 3 unmittelbar auf die Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechende Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 5:

Im Verfahren bei Verbandlicher Notlage gelten für die Anwendung des Absatzes 5 die in der Anlage zu § 3 Abs. 5 Teil 1 AVR-Wü/I aufgeführten besonderen Regelungen.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 3 Abs. 5:

Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind sich darüber einig, dass Absatz 5 einschließlich der Protokollerklärung zu Absatz 5 auf die Tarifverträge zur Umsetzung der Tarifeinigung zum Sozial- und Erziehungsdienst vom 27. Juli 2009 und die darauf bezogenen Tarifverträge vom 27. Februar 2010 sowie auf Tarifverträge zu neuen Entgeltordnungen erst dann Anwendung findet, wenn und soweit die jeweiligen betreffenden der vorgenannten Tarifverträge in die AVR-Württemberg – Erstes Buch bzw. Zweites Buch – übernommen worden sind.

(6) Nach Ablauf der in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Tarifverträge oder Teile derselben gelten diese so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.