Für die Wohnstift Mönchfeld gGmbH finden die Verpflichtungen aus § 25 Teil 2 AVR-Wü/I mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Für den Anspruch der Mitarbeitenden auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 Teil 2 AVR-Wü/I findet für den Zeitraum ab dem 01.07.2017 § 25 Teil 2 AVR-Wü/I Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Für Mitarbeitende, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 01.07.2017 begonnen hat und darüber hinaus fortbesteht, findet Ziffer 1 nur Anwendung, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies bis 31.12.2017 (Ausschlussfrist) bei der Wohnstift Mönchfeld gGmbH in Textform beantragt.
3. Für die Mitarbeitenden, die das Wahlrecht nicht innerhalb der Ausschlussfrist ausgeübt haben, richtet sich der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach den bisher getroffenen Vereinbarungen.