§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Anstelle von § 1 Abs. 1 TVSöD wird bestimmt:
1Dieser Teil 4.7 gilt für Personen, die mit Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. 2Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt. 3Voraussetzung dafür, dass dieser Teil 4.7 auf Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der
a) – Regelungen des Bundes finden keine Anwendung – und
b) für Studierende in einem Ausbildungsverhältnis in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I von
- § 1 Abs. 1 Buchst. a),
- § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder
- § 1 Abs. 1 Buchst. c)
des Teils 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch – erfasst wird.
(2) 1Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellen darf. 2Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
(3) 1Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. 2Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. 3Dabei beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
§ 2 Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden
(1) 1Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:
a) die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
b) Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,
f) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
h) Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
i) die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
j) die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemeiner Teil –.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. i:
An die Stelle dieses Tarifvertrages tritt Teil 4.7 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. j:
An die Stelle von § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
2Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflBG,
b) Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
c) Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG,
d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz oder des für den Ausbilder jeweils geltenden Landespersonalvertretungsgesetzes.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1 Satz 2:
1. An die Stelle von § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. b) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
2. An die Stelle der Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder des für den Ausbilder jeweils geltenden Personalvertretungsgesetzes treten die Rechte als Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Sinne von § 2 Abs. 1 MVG.Württemberg.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 1:
Für die Ausfertigung des Ausbildungs- und Studienvertrages ist Anlage 1 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – Besonderer Teil BBiG –), Anlage 2 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – Besonderer Teil Pflege –), Anlage 3 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – Besonderer Teil Pflege – Pflegeberufegesetz –) bzw. Anlage 4 (Ausbildungs- und Studienvertrag mit einer integrierten Ausbildung – betrieblich-schulische Gesundheitsberufe – zu § 2 Abs. 1 Teil 4.7 AVR-Wü/I zu verwenden.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(3) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Studienentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 2 Abs. 3:
1. An die Stelle des Bereichs der Mitgliedverbände der VKA bzw. der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West treten die Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.
2. Der Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 gilt in der jeweils geltenden Fassung gemäß Teil 5 AVR-Wü/I.
§ 3 Probezeit, Kündigung
(1) Die Probezeit beträgt
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – und
b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 3 Abs. 1:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
An die Stelle des TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt Teil 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes, einer Personalärztin/eines Personalarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 2Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(2) 1Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
(3) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 6 Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
(1) 1Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.
(2) 1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(3) 1Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung. 2Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der berufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils bei einem Dritten. 4In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach § 2 werden die berufspraktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
(3) 1An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. 2Im Übrigen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit. 3Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Unterricht fortgesetzt werden.
(4) Im Übrigen gilt für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 7 Abs. 3 und 4:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt jeweils § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
(5) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(6) 1Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Abs. 7 BBiG und § 19 Abs. 3 PflBG bleiben unberührt.
§ 8 Studienentgelt und Studiengebühren
(1) 1Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage zusammensetzt. 2Das monatliche Entgelt beträgt
a) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –
im ersten Ausbildungsjahr 1.018,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.068,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.114,02 Euro
im vierten Ausbildungsjahr 1.177,59 Euro.
b) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil –
im ersten Ausbildungsjahr 1.140,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.202,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.303,38 Euro.
c) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD – Allgemeiner Teil –
im ersten Ausbildungsjahr 1.015,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.075,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr 1.172,03 Euro.
3Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. 4Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile.
(2) Nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
– 1.250 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –.
– 1.310 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD – Allgemeiner Teil – und
– 1.440 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil –.
(3) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
(5) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(6) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
a) im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
b) auf Antrag der Studierenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27 c Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.
(7) 1Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a) für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. 2Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a).
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt jeweils § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
An die Stelle des TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt Teil 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
§ 8a Unständige Entgeltbestandteile
(1) 1Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.
(2) 1Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil – beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde. 2Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil – erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8a Abs. 2:
An die Stelle des TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt Teil 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
An die Stelle des § 8 Abs. 5 und 6 TVöD tritt § 8 Abs. 5 und 6 Teil 2 AVR-Wü/I.
§ 8b Sonstige Entgeltregelungen
(1) – nicht abgedruckt –
(2) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 2:
Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü/II in Verbindung mit Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung jeweils vereinbart sind.
(3) – nicht abgedruckt –
(4) Anstelle von § 8b Abs. 4 TVSöD wird bestimmt:
Abs. 4 findet keine Anwendung.
(5) – nicht abgedruckt –
(6) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil – im Bereich der VKA unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 6:
Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß den Protokollerklärungen Nr. 1 bzw. Nr. 2a zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – oder gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü/II in Verbindung mit der Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung eine Zulage zusteht, erhalten Studierende unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage nach Absatz 6 ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten des Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA), der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Absatz 6:
Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage nach Absatz 6 ist es unbeachtlich, wenn den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 (einschließlich der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung Nr. 5 Buchstabe b) des Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch –, der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 AVR-Wü/II oder § 29d Abs. 2 AVR-Wü/II keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.
§ 9 Urlaub
(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 9 Abs. 3:
An die Stelle des TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt Teil 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch –; an die Stelle des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – tritt Teil 4.3 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
§ 10 Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) 1Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. 2Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –.
(2) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. 3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. 4Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
(3) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil – zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
(4) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 8 Abs. 1 für das erste Studienjahr übersteigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. 3Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. 4Leistungen Dritter sind anzurechnen.
(5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 10:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt jeweils § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I; an die Stelle des TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt Teil 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
§ 10a Familienheimfahrten
1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. 2Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – können Zuschläge im Bahnverkehr bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 10a:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 10a:
Die Fahrkosten für Familienheimfahrten umfassen die Kosten für die Hin- und Rückfahrt.
§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss
(1) 1Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. 2Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. 3Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – erhalten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brutto. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 11 Abs. 3:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
§ 12 Entgelt im Krankheitsfall
(1) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§ 12a Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen
(1) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Tage.
(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
(3) Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
§ 13 Vermögenswirksame Leistungen
(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
§ 14 Jahressonderzahlung
(1) 1Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2 – nicht abgedruckt –. 3Im Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei Studierenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 90 v. H. des den Studierenden für November zustehenden Studienentgelts (§ 8). 4 – nicht abgedruckt –.
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Studienentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu § 14 Abs. 2 Satz 1:
Dem Entgeltanspruch steht der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gleich.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang von ihrem Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach §§ 20, 21 TVöD haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 14 Abs. 3:
An die Stelle der §§ 20, 21 TVöD treten §§ 20, 21 Teil 2 AVR-Wü/I.
§ 15 Zusätzliche Altersversorgung
1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV- und der Tarifvertrag Altersversorgung – ATV-K) in den jeweils geltenden Fassungen.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 15 Satz 2:
Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV – und der Tarifvertrag Altersversorgung – ATV-K) in den jeweils geltenden Fassungen nach Maßgabe des § 25 Teil 2 AVR-Wü/I.
§ 16 Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses
(1) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit.
(2) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet zudem:
a) bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder
b) bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
c) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.
(3) 1Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. 2Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.
(4) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der Studierenden/dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
(5) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 17 Abschlussprämie
(1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. 2Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.
§ 18 Rückzahlungsgrundsätze
(1) Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen Zulage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, dem Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 und den Studiengebühren (§ 8 Abs. 4), ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbilden-den aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
c) bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
d) soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.
(5) 1Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) oder b) entfällt, wenn die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Qualifikation übernommen werden und dieses für die nach Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht. 2Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. 3Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. 4Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 19 Zeugnis
1Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 19:
An die Stelle des § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – tritt § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I.
§ 20 Ausschlussfrist
Anstelle von § 20 TVSöD wird bestimmt:
1Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Ausbildungs- und Studienentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
2Andere Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.
3Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
§ 21 Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 21 Abs. 1:
Teil 4.7 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2020.
(3) Abweichend von Absatz 2 können ferner
a) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. August 2020; eine Kündigung nach Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2.
b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres
gesondert schriftlich gekündigt werden.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 21 Abs. 2 und 3:
Bei einer Kündigung des Tarifvertrages oder Teilen desselben durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes gelten diese Rechtsnormen solange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG ersetzt werden.